OFD Münster, Verfügung v. 6.11.2006, S 7100b - 132 - St 44 - 32
Die Veräußerung eines Unternehmens im Ganzen – auch eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs – an einen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Die OFD verweist dazu auf §§ 1 Abs. 1a und 15a Abs. 10 UStG, sowie Abschnitt 5, 215 Abs. 2, 264 Abs. 7 und 270 Abs. 3 UStR 2005. Ergänzend gilt Folgendes:
1. Unternehmensfortführung
Eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung liegt auch dann vor, wenn der Erwerber das Unternehmen in veränderter Form fortführt. Die Fortführung erfordert eine Kontinuität der Betriebsfortführung und damit eine gewisse Ähnlichkeit zwischen der vor und nach der Übereignung ausgeübten Tätigkeiten (BFH-Urteile vom 28.11.2002, V R 3/01, BStBl 2004 II S. 665 und vom 24.2.2005, V R 45/02, BFH/NV 2005 S. 1467, EuGH-Urteil vom 27.11.2003, Rs C-497/01, UR 2004 S. 19 – 24 – Zita Modes). Ändert der Erwerber seine Verwendungsabsicht hinsichtlich des erworbenen Unternehmens, ist auf die bei der Übertragung bestehende Absicht abzustellen.
Beispiel 1:
V vermietet ein Bürogebäude an M, ein Handelsunternehmen. Er veräußert es an M, der das Gebäude weiterhin für sein Handelsunternehmen nutzt.
Es liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Die von M ausgeübte Handelstätigkeit ist keine Fortführung der Vermietungstätigkeit des V.
Beispiel 2:
V errichtet ein Gebäude, in der Absicht, es zu vermieten. Da er keine Mieter findet, veräußert er es an E.
Es liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn E die Absicht hat das Gebäude zu vermieten. Es ist unschädlich, dass V das Unternehmen in der Gründungsphase veräußert hat (BFH-Urteil vom 8.3.2001, V R 24/98, BStBl 2003 II S. 430). Es liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn E nicht die Absicht hat, das Gebäude zu vermieten, sondern es z.B. als Geschäftsgebäude für sein Unternehmen zu nutzen (s. Beispiel 1).
Beispiel 3:
V betreibt ein auf ein Großprojekt beschränktes Bauträgerunternehmen. Er erwirbt ein Grundstück und bebaute es. Um es möglichst gut veräußern zu können, sucht er Mieter und schließt mit ihnen Mietverträge ab. Er veräußert das Grundstück an M, der die Büros vermietet.
Es liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Die Bauträgertätigkeit des V führt M nicht fort. M ist vielmehr als Vermieter tätig (BFH-Urteil vorn 24.2.2005, V R 45/02, BFH/NV 2005 S. 1467).
Beispiel 4:
V vermietet seit Jahren ein Grundstück. Er veräußert es an E. E beabsichtigt, die Vermietungstätigkeit dauerhaft fortzuführen. Um einer drohenden Enteignung zu entgehen, veräußert er das Grundstück drei Jahre nach Erwerb.
Es liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. E führt die Vermietungstätigkeit fort. Die spätere Veräußerung war ursprünglich nicht beabsichtigt und ist deshalb unbeachtlich. Zur Prüfung der Geschäftsveräußerung ist auf die bei der Übereignung bestehende Absicht abzustellen.
2. Grundstücksveräußerung als gesondert geführter Betrieb?
Sofern das verkaufte Grundstück den Rahmen des Unternehmens bildete werden die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens veräußert. Bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.
Sofern das verkaufte Grundstück nur einen Teil des Unternehmens umfasst wird allenfalls ein Teil der wesentlichen Grundlagen des Unternehmens veräußert. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nur dann anzunehmen, wenn es einen gesondert geführten Betrieb (vgl. Abschnitt 5 Abs. 3 UStR 2005) darstellt. Bei vermieteten Grundstücken kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sie innerhalb des Unternehmens gesondert geführte Betriebe sind. Ein solches Grundstück ist ein wirtschaftlich selbstständiger Teilbetrieb. Tritt der Erwerber in die Mietverträge ein, kann er grundsätzlich die unternehmerische Tätigkeit ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortsetzen (s. zur Unternehmensfortführung Nummer 1).
Allerdings ist ein Grundstück kein gesondert geführter Betrieb, wenn er keinen für sich lebensfähigen Organismus bildet, der nach außen hin ein selbstständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde gewesen ist. Dies ist z.B. der Fall bei einem Unternehmer der neben anderen Tätigkeiten ein unbebautes Grundstück mit dem Ziel erwirbt, ein Gebäude zu errichten, Mieter zu beschaffen und anschließend das nun bebaute Grundstück zu veräußern. Hier mangelt es an der Übertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen, da das Grundstück nicht dem Unternehmen diente, um als Anlagevermögen für längere Zeit zur Verfügung zu stehen. Statt dessen ist es nur notwendig gewesen, um darauf ein Gebäude errichten zu können. Das Grundstück wird also zum Zwecke der alsbaldigen Veräußerung erworben und hat damit den Charakter von Vorratsvermögen. In diesen Fällen ist von einer steuerbaren Lieferung auszugehen.
3. Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug aus Veräußerungskosten (z.B. Maklergebühren) richtet sich bei einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung danach, in welchem Umfang der Veräuß...