Der Praxiswert einer freiberuflichen Praxis stellt – entsprechend dem Geschäftswert – ein immaterielles Wirtschaftsgut dar. Der derivative, d. h. der entgeltlich erworbene Praxiswert, stellt ein abnutzbares Wirtschaftsgut dar, das mit den Anschaffungskosten anzusetzen ist und auf das AfA vorzunehmen sind, wohingegen der selbst geschaffene (originäre) Praxiswert nicht abgeschrieben werden darf.[1]

Für den selbstgeschaffenen Praxiswert gilt, ebenso wie für selbstgeschaffene Geschäftswerte, ein Aktivierungsverbot. Das Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Anlagewerte[2] gilt auch für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EStG und damit auch für die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit.[3].

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