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Geschenke / 3 Warengutscheine

Stefan Seitz, Rainer Hartmann
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Ob ein Warengutschein zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers zählt, ist davon abhängig, ob der Warengutschein zum Einkauf beim Arbeitgeber berechtigt oder zum Einkauf bei einem Dritten, etwa in Kaufhäusern oder Ladengeschäften.

3.1 Einlösung beim Arbeitgeber

3.1.1 Lohnsteuer

Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, also die Produkte der eigenen Firma betreffen, stellen stets einen Sachbezug dar. Diese arbeitgeberbezogenen Gutscheine sind deshalb als Belegschaftsrabatt bis zu 1.080 EUR je Kalenderjahr steuerfrei, wenn Waren oder Dienstleistungen erworben werden, die nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden.[1] Dies gilt auch dann, wenn der Gutschein nicht auf eine konkrete Sache, sondern nur auf einen Eurobetrag ausgestellt ist, der beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers angerechnet wird.

Bei arbeitgeberbezogenen Gutscheinen fließt dem Arbeitnehmer mit der Aushändigung des Gutscheins noch kein Arbeitslohn zu. Dem Lohnsteuerabzug unterliegt erst der Sachbezug, den der Arbeitgeber in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Waren bzw. Dienstleistungen im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins gewährt.[2]

[1]

S. Rabatt.

[2] R 38.2 Abs. 3 Satz 2 LStR.

3.1.2 Sozialversicherung

Da Belegschaftsrabatte bis 1.080 EUR steuerfrei sind, bleiben sie auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.[1] Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung liegt also nur insoweit vor, als der geldwerte Vorteil den Rabatt-Freibetrag von 1.080 EUR im Jahr übersteigt.

[1] § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV.

3.2 Einlösung bei Dritten

3.2.1 Lohnsteuer

Einkaufsgutscheine, die ein Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt erhält und die zum Einkauf bei einem Dritten, z. B. einem Kaufhaus berechtigen, können einen Sachbezug darstellen. Die Frage, ob Arbeitslohn in Form einer Sachleistung vorliegt, bestimmt sich ausschließlich nach der für Gutscheine und Ge...

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