4.1 Geschenkempfänger
Die Abzugsbeschränkung gilt für Geschenke an "Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind". Keine Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind z. B. Personen, zu denen ein Auftrags-, Geschäftsbesorgungs- oder Werkvertragsverhältnis besteht. Auch Personen, zu denen ständige Geschäftsbeziehungen bestehen, z. B. selbständige Handelsvertreter, sind keine Arbeitnehmer.
Arbeitnehmerbegriff
Der Arbeitnehmerbegriff ist nach (lohn-)steuerlichen Kriterien zu prüfen. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob der Empfänger des Geschenks ein Arbeitnehmer ist, ist der Zeitpunkt der Schenkung.
Der Empfängerbegriff ist wirtschaftlich auszulegen. Zuwendungen an eine dem Geschäftspartner nahestehende Person, die selbst nicht in geschäftlicher Verbindung mit dem Zuwendenden steht, sind als Zuwendung an den Geschäftspartner anzusehen. Der Geschäftsfreund wird dann, soweit der Steuerpflichtige dessen Ehepartner beschenkt hat, mittelbar zum Empfänger des Geschenks. Jedes beschenkte Ehepaar wird dann so gesehen wie ein Empfänger behandelt.
Zweifelhaft ist, ob das Abzugsverbot auch für Zuwendungen an juristische Personen gilt – Finanzverwaltung und Rechtsprechung bejahen diese Frage. Eine Kapitalgesellschaft ist danach ein einziger Empfänger. Das Gleiche gilt für einen Verein. Werden allerdings mehrere Geschenke z. B. nicht an die Kapitalgesellschaft als solche gerichtet, sondern z. B. jedem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Geschenk persönlich zugewendet, dann können die Geschenkaufwendungen nicht zu einem die Grenze von 35 EUR (für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre: 50 EUR) übersteigenden Geschenk an die Gesellschaft zusammengefasst werden.
Bei Zuwendungen an einzelne Gesellschafter einer Personengesellschaft ist auf den einzelnen Gesellschafter abzustellen. Anders verhält es sich, wenn Empfänger der Schenkung die Personengesellschaft selbst ist.
4.2 Steuerliche Erfassung beim Empfänger
Die Nichtabzugsfähigkeit des Geschenks beim Schenker schließt die Steuerpflicht beim Empfänger keineswegs aus. Die Steuerpflicht beim Empfänger setzt aber voraus, dass das Geschenk bei diesem innerhalb einer der 7 Einkunftsarten zufließt. Das Geschenk muss also entweder den Charakter einer Betriebseinnahme oder den einer Einnahme i. S. d. § 8 EStG besitzen.
Wer als Inhaber eines Betriebs aus betrieblicher Veranlassung – im Zusammenhang mit der Erzielung eigener Einkünfte – Geschenke erhält, muss diese als Betriebseinnahmen versteuern, auch wenn der Geber die Aufwendungen wegen Überschreitung der 35 EUR-Grenze (für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre: 50 EUR-Grenze) nicht absetzen darf. Der Geschenkempfänger muss das Geschenk – und damit die Betriebseinnahme – mit dem gemeinen Wert des empfangenen Wirtschaftsguts bewerten.
Es ist nicht erforderlich, dass ein Geschenk die Voraussetzungen eines Wirtschaftsguts im Sinne des Bilanzrechts erfüllt und damit Auswirkungen auf den durch Betriebsvermögensvergleich zu ermittelnden Ertrag hat. Handelt es sich bei dem Geschenk um einen Nutzungsvorteil (also nicht um ein Wirtschaftsgut), ist dieser Nutzungsvorteil (z. B. Zuwendung einer privaten Reise) bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen außerhalb der Bilanz als Betriebseinnahmen zu erfassen.
Geschenke an Privatkunden
Geschenke an Privatkunden führen bei diesen nicht zu einer Steuerpflicht, da das Geschenk nicht innerhalb einer der 7 Einkunftsarten zufließt.
Keine Betriebseinnahme ist anzusetzen, wenn es sich um eine bloße Aufmerksamkeit handelt, bloße Aufmerksamkeiten sind aus dem Betriebseinnahmenbegriff ausgeklammert. Wo die Grenze zwischen bloßen Aufmerksamkeiten und Betriebseinnahmen zu ziehen ist, hat der BFH allerdings offengelassen. Nach Verwaltungsauffassung rechnen lohnsteuerrechtlich zu den Aufmerksamkeiten gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zuwendet. Derartige Aufmersamkeiten an Dritte sind keine Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. Sie müssen nicht in die Pauschalversteuerung der Einkommensteuer nach § 37b EStG einbezogen werden.
Pauschalversteuerung: Ein Unternehmer, der aus betrieblichem Anlass ein Geschenk macht, darf die Steuer für den geldwerten Vorteil unter bestimmten Voraussetzungen selbst übernehmen und den geldwerten Vorteil pauschal mit 30 % versteuern. Dazu kommen noch Kirchensteuer und Solidarität...