Michele Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Fragestellung: Sind Geschenke bis 50 EUR (35 EUR bis 31.12.2023) an einen Arbeitnehmer, der in einem anderen Unternehmen beschäftigt ist, von der pauschalen Besteuerung befreit?
Antwort: Unternehmer können betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und Sachgeschenke pauschal mit 30 % zu versteuern. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer.
Pauschalierung setzt steuerpflichtige Sachzuwendungen voraus
Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG setzt die Steuerpflicht der Sachzuwendungen voraus. Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung hat das BMF übernommen.
Konsequenz ist, dass unabhängig vom Betriebsausgabenabzug geklärt werden muss, ob das Geschenk beim Empfänger zu einkommensteuerbaren bzw. einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führt. Ist das nicht der Fall, scheidet eine pauschale Besteuerung der Sachzuwendungen und Sachgeschenke aus. § 37b EStG begründet keinen Steuertatbestand. Vielmehr handelt es sich um eine besondere Form der Steuererhebung. Es ist daher wie folgt zu unterscheiden:
- Geschenke an Personen, die nicht in Deutschland steuerpflichtig sind, dürfen nicht pauschal versteuert werden.
- Ist der Empfänger des Geschenks ein Unternehmer, der das Geschenk wegen der geschäftlichen Verbindung zum Schenker erhält, führt das Geschenk beim Unternehmer zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen.
- Ist der eigene Arbeitnehmer der Empfänger des Geschenks, kann der Wert durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden, sodass beim Arbeitnehmer kein zusätzlicher Arbeitslohn zu erfassen ist. Hinweis: Aufmerksamkeiten sind und bleiben steuerfrei und werden daher nicht pauschal versteuert.
- Ist der Empfänger Arbeitnehmer in einem anderen Unternehmen, kann das Geschenk nicht als Geschenk an das Unternehmen umgedeutet werden, weil es personengebunden ist. Das Geschenk ist nicht als Arbeitslohn zu erfassen, es sei denn, die Sachzuwendung ist ausnahmsweise als Arbeitslohnzahlung durch einen Dritten (= Schenker) zu behandeln. Ein Zufluss im Rahmen einer anderen Einkunftsart scheidet mangels anderer Einkünfte aus.
Zuwendungen Dritter als Arbeitslohn
Der Lohnsteuer unterliegt auch der Arbeitslohn, der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährt wird, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden. Bei der Zuwendung muss es sich also um ein Entgelt "für" eine Leistung handeln, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist also, dass sie sich für den Arbeitnehmer als "Frucht seiner Arbeit" für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.
Fazit: Zuwendungen Dritter stellen nur dann Arbeitslohn dar, wenn sie Entlohnungscharakter haben. Der Entlohnungscharakter kann regelmäßig nicht unterstellt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um Sachzuwendungen von geringem Wert handelt, die üblicherweise als Aufmerksamkeiten einzustufen sind (Wertgrenze brutto 60 EUR).