Zu diesen Besonderheiten gehört vor allem, dass eine GbR je nach Art der ausgeübten Tätigkeit unterschiedliche Einkunftsarten erzielen kann. Hierbei ist wie folgt zu unterscheiden:
9.1 Vermögensverwaltung
Eine einfache und grundlegende Tätigkeit der GbR ist die Verwaltung ihres Vermögens. Entsprechend dem verwalteten Vermögen werden daraus
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) erzielt, z. B. indem ein Wertpapierdepot verwaltet wird, oder
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) erzielt, da das verwaltete Vermögen der GbR z. B. aus einer vermieteten Immobilie besteht.
Wie bei jeder Privatperson werden die Einkünfte einer vermögensverwaltenden GbR als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. V. m. §§ 8 ff. EStG).
9.2 Land- und Forstwirtschaft
Übt eine GbR eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit aus, ist die GbR als Mitunternehmerschaft einzustufen (§ 13 Abs. 7 EStG i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Diese Rechtsform wird von einer Vielzahl von Betrieben gewählt, sei es, dass Eltern und Kinder den Betrieb gemeinsam betreiben, sei es, dass sich 2 kleinere Betriebe unter dem Dach einer GbR zu einer größeren wirtschaftlicheren Einheit zusammenschließen.
Keine Besonderheiten ergeben sich gegenüber einem Einzelunternehmen hinsichtlich der Gewinnermittlung. Insbesondere stehen auch einer GbR grundsätzlich die 3 Varianten zur Ermittlung des Gewinns zur Verfügung – der Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG), die Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) und die spezielle Durchschnittssatzbesteuerung (§ 13a EStG).
9.3 Gewerbliche Tätigkeit
Wird von einer GbR ein gewerblich tätiges Unternehmen betrieben, bestehen auch in steuerlicher Hinsicht keine Gründe, die GbR anders zu behandeln als eine OHG oder KG. Dies zumal die GbR mit dieser Tätigkeit ab 2024 eine rechtsfähige GbR darstellen wird (§ 705 Abs. 2 und Abs. 3 BGB). Die GbR erzielt dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie gilt steuerlich ebenfalls als sog. Mitunternehmerschaft, die Gesellschafter werden als Mitunternehmer qualifiziert.
Dies hat insbesondere Auswirkung auf die Einkünfteermittlung, bei welcher die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu beachten ist. Alle sog. Sondervergütungen, welche an die GbR-Gesellschafter gezahlt werden, mindern steuerlich den Gewinn nicht.
Da gewerbliche Einkünfte erzielt werden, unterliegt der Gewinn nicht nur der Einkommensteuer bei den Gesellschaftern, sondern die GbR hat hierauf auch Gewerbesteuer zu entrichten. Auch dabei rechnen die Sondervergütungen mit zum Gewerbeertrag.
Grundsätzlich gelten die nur für Kaufleute maßgebenden allgemeinen Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten nicht für eine GbR. Sollte aber die Tätigkeit der GbR nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordern, muss sie auch diese Pflichten beachten. Dies gilt auch, wenn sich die GbR (freiwillig) in das Handelsregister eintragen lässt; das ist seit 1.7.1998 auch für Kleingewerbe möglich.
Ansonsten muss eine GbR nur nach Aufforderung durch das Finanzamt Bücher führen (§ 141 AO); dies erfolgt bei einem Umsatz über 600.000 EUR oder einem Gewinn über 60.000 EUR. Ist auch dies nicht der Fall, kann die Gewinnermittlung durch die einfachere Einnahmen-Überschussrechnung vorgenommen werden.
9.4 Freiberufliche Tätigkeit
Ist die gemeinschaftlich ausgeübte Tätigkeit freiberuflicher Art, z. B. Architekten, Ärzte oder Rechtsanwälte, kann auch auf die Rechtsform einer GbR zurückgegriffen werden. Ausgeübt wird die Tätigkeit dann im Rahmen einer gemeinschaftlichen Praxis oder als Sozietät.
Auch für eine Freiberufler-GbR gelten die allgemeinen steuerrechtlichen Grundregeln. Wie bei der gewerblichen GbR sind dies vor allem die Regeln zur Mitunternehmerschaft, die über § 18 Abs. 4 EStG analog gelten. Jedoch fällt für eine freiberufliche GbR keine Gewerbesteuer an. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass alle Gesellschafter die persönlichen freiberuflichen Voraussetzungen erfüllen und auch keine gewerblichen Randaktivitäten ausgeübt werden.
Eine weitere Besonderheit besteht insofern, dass für eine Freiberufler-GbR keine Buchführungspflicht besteht; dies gilt unabhängig von der Höhe des Umsatzes oder Gewinns.