Zusammenfassung
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR oder GdbR) ist die Grundform für viele andere Gesellschaftsformen. Diese Rechtsform ermöglicht eine gemeinsame Betätigung mehrerer Personen auf nahezu allen Gebieten. Mindestens 2 Gesellschafter erklären übereinstimmend, dass sie gemeinsam ein beliebiges, gesetzlich erlaubtes Ziel bzw. einen gemeinsamen Zweck verfolgen wollen. Dieser Zweck der GbR wird in einem Gesellschaftsvertrag niedergelegt.
Die GbR ist nicht nur sehr häufig im wirtschaftlichen Bereich, sondern vielfach auch in verschiedenen gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereichen als Organisationsform anzutreffen.
Die GbR wird auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet, da sich die gesetzlichen Grundlagen in §§ 705 ff. BGB finden. Dagegen gibt es für die Besteuerung keine speziell nur für eine GbR geltenden Vorschriften; es gelten die allgemeinen Besteuerungsregeln für Personengesellschaften.
Das Recht der GbR hat eine grundlegende "Modernisierung" erfahren, welche ab 2024 ihre Wirkung entfaltet. Die daraus resultierenden Änderungen werden jeweils dargestellt.
1 Gründung
Eine GbR entsteht mit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, durch den sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, einen gemeinsamen Zweck dadurch zu erreichen, dass dieser durch die im Vertrag bestimmte Weise gefördert wird (§ 705 Abs. 1 BGB). Welchem Zweck die GbR dient, ist egal – er muss lediglich gesetzlich erlaubt sein.
Für die Gründung einer GbR werden mindestens 2 Gesellschafter benötigt; dies können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags ist grundsätzlich formfrei möglich; er kann also schriftlich, mündlich oder auch nur durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist stets eine schriftliche Fassung zu empfehlen.
Die Formfreiheit endet aber, wenn bei der Gesellschaftsgründung ein Grundstück in die GbR eingebracht werden soll; dann bedarf der Vertrag einer notariellen Beurkundung (§ 311b BGB). Auch bei einer Beteiligung von Minderjährigen an der GbR geht es formeller zu: Zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags wird eine familiengerichtliche Genehmigung (§ 1643 BGB) benötigt.
Hingegen gibt es für den Inhalt des Gesellschaftsvertrags keine bestimmten Vorgaben. Empfohlen wird jedoch, zumindest die wichtigsten Bereiche nach den individuellen Bedürfnissen der Vertragspartner vertraglich festzulegen. Dazu gehören insbesondere Angaben zu
- Name, Sitz und Geschäftsjahr der Gesellschaft,
- Auflistung der Gesellschafter,
- Angabe des Unternehmensgegenstands,
- der Höhe des Kapitals bzw. der Einlagen,
- der Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung,
- Befugnis und Umfang der Geschäftsführung,
- Übertragung von GbR-Anteilen,
- dem Ausscheiden eines Gesellschafters,
- Regelungen für die Auflösung der GbR
- sowie zu den Informations- und Kontrollrechten.
Sind dazu oder zu anderen evidenten Punkten keine Regelungen im Vertrag getroffen worden, gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 705 ff. BGB). Dies mag ausreichend sein, wird aber oft nicht den individuellen Bedürfnissen der Vertragspartner entsprechen. Deshalb ist für die Praxis zu empfehlen, dass der Gesellschaftsvertrag für die jeweilige GbR individuell angepasst und optimiert wird. Dies ist auch rechtlich weitgehend zulässig (§ 708 BGB).
2 Ab 2024 maßgebliche rechtliche Einstufung der GbR
Der Gesetzgeber hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine GbR mit Wirkung ab 2024 grundlegend neu gestaltet.
Das neue Leitbild einer GbR geht von einer auf Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten, Personengesellschaft aus, die am Rechtsverkehr teilnimmt.
Zugleich ist es für die Gesellschafter weiterhin möglich, dass sie ihre Rechtsbeziehungen weitgehend im Gesellschaftsvertrag regeln; dies ggf. auch abweichend von dem gesetzlichen Leitbild. Unverändert bestehen bleibt die Selbstorganschaft, also die Führung der Geschäfte durch die Gesellschafter und auch deren persönliche unbeschränkte Haftung für Verbindlichkeiten der GbR.
2.1 Zweiteilung bei der Rechtsfähigkeit
Die sicherlich bedeutendste Änderung ist die der Rechtsfähigkeit. Hierzu gibt es künftig 2 Unterformen einer GbR:
– eine rechtsfähige GbR (§§ 705 ff. BGB) und
– eine nicht rechtsfähige GbR (§§ 740 ff. BGB).
Die rechtsfähige GbR nimmt generell am Rechtsverkehr teil und ist Trägerin von Rechten und Pflichten. Hingegen wird die nicht rechtsfähige GbR nicht nach außen auftreten, also primär das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern betreffen.
Damit endet die bisher bestehende Situation mit einer von der Rechtsprechung anerkannten Teilrechtsfähigkeit (s. Tz. 3); diese ist ab 2024 für eine GbR zu verneinen. Vielmehr haben es nun die Gesellschafter in der Hand, welche konkrete (Unter-)Rechtsform der GbR sie mit welchen Rechtsfolgen wählen.
2.2 Gesellschaftsregister
Neu ist auch ein Gesellschaftsregister, in welches sich eine GbR ab 2024 eintragen lassen kann. Aus dieser Subjektpublizität ergibt sich für den Rech...