Prof. Dr. Stefan Müller, Dr. Jens Reinke
1.1 Begriff der GmbH
Rz. 1
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft, was sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG ergibt. Das HGB hingegen enthält für die GmbH keine entsprechende Definition. Die Haftung ist bei der GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Eine GmbH weist – wie alle Kapitalgesellschaften – eine körperschaftliche Struktur auf und ist in ihrer Vermögenssphäre sowie ihrer Existenz von den Gesellschaftern zu unterscheiden. Aus der Trennung der Gesellschaftersphäre von der Sphäre der Körperschaft und aus der von den Gesellschaftern unabhängigen Existenz der Körperschaft ergibt sich, dass die GmbH als Körperschaft selbst handlungsfähig ist. Hieraus resultiert, dass die Gesellschafter der GmbH nicht kraft Gesetz deren Geschäftsführer sind. Vielmehr können auch nicht an der GmbH beteiligte Personen die Geschäftsführung übernehmen (sog. "Fremdorganschaft"). Die GmbH besitzt eine eigene Handlungsfähigkeit und ist damit unabhängig von der Handlungsfähigkeit der Gesellschafter, da die Organe der GmbH nicht zwingend mit ihren Gesellschaftern identisch sind.
Rz. 2
Bei der GmbH ist – wie bei jeder Kapitalgesellschaft – die kapitalmäßige Beteiligung wesensnotwendig. Die persönlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern haben bei Kapitalgesellschaften – im Vergleich zu Personengesellschaften – eine eher nachrangige Bedeutung. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zwischen der GmbH und der AG zu differenzieren: Bei Ersterer sind die Gesellschafter nicht anonym, was sich insbesondere darin zeigt, dass die Geschäftsanteile nicht in Wertpapieren verbrieft sind und ihre Abtretung der notariellen Form bedarf (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Bei der AG hingegen sind die Aktionäre – sofern keine Namensaktien vorliegen – grundsätzlich anonym. Diese grundsätzliche Anonymität der Mitglieder ermöglicht eine leichte Übertragbarkeit der Aktien und damit eine Notierung der Anteile an Börsen. Allerdings sind mit dem 2. Aktionärsrichtlinieumsetzungsgesetz (ARUG II) für börsennotierte Unternehmen einige Informationsrechte und -pfichten nachgeschärft worden.
Rz. 3
Eine GmbH kann "kapitalistisch" ausgestaltet werden und eine Mehrzahl von Gesellschaftern besitzen, deren finanzielle Beteiligung im Vordergrund steht. Größere praktische Bedeutung kommt aber der "personalistisch" ausgestalteten GmbH zu. Diese ist besonders dann geeignet, wenn persönliche Beziehungen zwischen den Gesellschaftern bestehen und keine Teilnahme am Kapitalmarkt angestrebt wird. Die Gesellschafter verpflichten sich in der "personalistischen" Ausgestaltung zur aktiven Mitarbeit als Geschäftsführer oder in sonstiger Weise. Im Innenverhältnis sind "personalistische" GmbHs durch die Vereinbarung von Abtretungsbeschränkungen, Vorkaufsrechten und Abfindungsregelungen, erbrechtlichen Gestaltungen oder unterschiedlich ausgestalteten Stimmrechten den Personengesellschaften angenähert.
1.2 Struktur der GmbH
Rz. 4
Die GmbH kann gemäß § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. Ihr Gegenstand muss folglich nicht zwingend der Betrieb eines Unternehmens sein, sondern kann auch in der Vermögensverwaltung oder sonstigen Zwecken, z. B. gemeinnütziger oder ideeller Art, bestehen. Unabhängig vom Gesellschaftszweck ist die GmbH nach § 13 GmbHG juristische Person und Handelsgesellschaft i. S. d. § 6 Abs. 1 HGB. Als Handelsgesellschaft ist die GmbH folglich kraft Rechtsform Kaufmann (Formkaufmann nach § 6 Abs. 2 HGB).
Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person, d. h., sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben sowie vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Die (eigenständige) Vermögenssphäre der GmbH als Kapitalgesellschaft und juristische Person ist von der der Gesellschafter getrennt. Die Haftung der GmbH ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (§ 13 Abs. 2 GmbHG), was den Gesellschaftern ein unternehmerisches Engagement bei begrenztem persönlichem Risiko ermöglicht. Den Gesellschaftsgläubigern haftet daher nur das Gesellschaftsvermögen, nicht das Privatvermögen der Gesellschafter. Eine Ausnahme besteht, wenn die Satzung der GmbH eine der in den §§ 26–28 GmbHG aufgeführten Nachschusspflichten der Gesellschafter vorsieht. Insoweit kann eine Haftung der Gesellschafter eintreten, die auch unbeschränkt sein kann (§ 27 GmbHG). Der Gesellschafter kann sich allerdings gem. § 27 Abs. 1 GmbHG von der unbeschränkten Haftung durch Zurverfügungstellung seines Geschäftsanteils befreien (sog. Abandonrecht). Vermögensübertragungen zwischen GmbH und Gesellschafter sind nur in den durch das GmbHG vorgesehenen Formen möglich: Einlage, Gewinnausschüttung oder im Rahmen der Liquidation.
Rz. 5
Als juristische Person kann die GmbH mit ihren Gesellschaftern schuldrechtliche Verträge abschließen (Kauf-, Miet-, Pacht-, Arbeits-, Darlehensverträge). Steht bei einem solchen Vertrag der...