Prof. Dr. Stefan Müller, Dr. Jens Reinke
6.1 Geschäftsführer
Rz. 46
Die GmbH als juristische Person braucht Organe, um handeln zu können und vertreten zu werden. Gemäß § 6 Abs. 1 GmbHG muss die Gesellschaft daher einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Die Geschäftsführer sind nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt. Demzufolge kann der Gesellschaftsvertrag auch eine Einzelgeschäftsführung – für alle oder auch nur bestimmte Geschäftsführer – vorsehen. Zu Geschäftsführern können sowohl Gesellschafter als auch Nicht-Gesellschafter bestellt werden (§ 6 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Aufgabe der Geschäftsführer ist die Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Hierunter fallen insbesondere die Festlegung der Grundsätze der Unternehmenspolitik, die Leitung des Geschäftsbetriebs sowie die allgemeine Verwaltung der Gesellschaft.
Rz. 47
Durch die Bestellung wird der Geschäftsführer Organ der Gesellschaft und ist damit deren gesetzlicher Vertreter. Die Bestellung der Geschäftsführer kann erfolgen
- im Gesellschaftsvertrag,
- durch Beschluss der Gesellschafter,
- auf besonderem, in der Satzung geregeltem Weg, z. B. Bestellung durch den Aufsichtsrat, Bestellung durch einen einzelnen Gesellschafter (sog. Entsendungsrecht), Bestellung durch eine Gesellschaftergruppe (z. B. Familienstamm),
- bei den unter das MitbestG, das Montan-MitbestG und das MitbestErgG fallenden Gesellschaften kraft Gesetzes ausschließlich durch den Aufsichtsrat,
- durch das Gericht im Fall eines Notgeschäftsführers.
Rz. 48
Der Widerruf der Bestellung bzw. die Abberufung eines Geschäftsführers betrifft nur die Beendigung der Organstellung und nicht zugleich die begleitenden Rechtsbeziehungen (zumeist der Anstellungsvertrag).
- Ein Geschäftsführer kann sein Amt jederzeit selbst ohne wichtigen Grund wirksam niederlegen.
- Das Amt des Geschäftsführers kann einvernehmlich von beiden Seiten durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden (ebenso auch der Dienstvertrag).
- Sofern die Bestellung zum Geschäftsführer zeitlich befristet oder unter eine auflösende Bedingung gestellt war, endet dieses Amt automatisch.
- Grundsätzlich kann die Bestellung zum Geschäftsführer durch das Bestellorgan jederzeit und nach Belieben frei widerrufen werden (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Eine Angabe von Gründen und auch ein Anspruch auf vorherige Anhörung sind nicht erforderlich.
- Die Zulässigkeit des Widerrufs durch das Bestellorgan kann jedoch auch beschränkt werden (§ 38 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Im Gesellschaftsvertrag ist entsprechend aufzunehmen, dass wichtige Gründe für den Widerruf vorliegen müssen. Als solche Gründe sind gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 GmbHG insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.
- Bei Verlust der Amtsfähigkeit endet das Amt des Geschäftsführers grundsätzlich automatisch, z. B. bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Betrugs, bei einer Insolvenzstraftat, bei Anordnung der Betreuung hinsichtlich der Besorgung von Vermögensanteilen oder bei Verlust der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit; § 6 Abs. 2 GmbHG.
- Bei Umwandlungsvorgängen (Verschmelzungen, Spaltungen) endet das Amt des Geschäftsführers automatisch mit dem Wirksamwerden der Umwandlung.
6.2 Aufsichtsrat
Rz. 49
Gemäß § 52 GmbHG ist für die GmbH ein Aufsichtsrat grundsätzlich nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Bildung eines Aufsichtsrats kann aber aufgrund entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag (Satzung) vorgenommen werden (sog. fakultativer Aufsichtsrat). Zu beachten ist, dass die Regelungen des § 52 GmbHG nur für den fakultativen Aufsichtsrat gelten.
Wird ein Aufsichtsrat gebildet, ergeben sich seine Befugnisse in erster Linie aus dem Gesellschaftsvertrag. Enthält dieser keine abweichenden Bestimmungen, finden grundsätzlich aktienrechtliche Vorschriften Anwendung. Diese sollen die Funktionsfähigkeit eines aufgrund einer Satzungsregelung eingerichteten Aufsichtsrats sicherstellen, sofern einzelne Regelungspunkte nicht weiter im Gesellschaftsvertrag geregelt wurden. § 52 Abs. 1 GmbHG hat damit eine satzungsergänzende Funktion.
§ 52 Abs. 1 GmbHG verweist auf einige ausgewählte Bestimmungen des AktG zum Aufsichtsrat, welche nach allgemeinen Auslegungsregeln als abschließend angesehen werden. Insofern kommen bestimmte aktienrechtliche Vorschriften für den Aufsichtsrat...