Nachteilig stellt sich oftmals die Haftung der Partner dar, welche mit der Haftung bei einer GbR bzw. OHG vergleichbar ist. Die Haftung erfolgt gesamtschuldnerisch und auch unbeschränkt – also auch mit dem Privatvermögen – für alle Partner, die bei dem zugrunde liegende Auftrag mitgewirkt haben.

 
Praxis-Tipp

Möglichkeit der Haftungsbeschränkung

Da die Haftung oftmals ein Hemmnis für die Gründung einer PartG war, hat der Gesetzgeber einen Ausweg geschaffen – die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – kurz: PartGmbB. Diese Rechtsform ist seit 2013 möglich. So kann die persönliche Haftung des Partners ausgeschlossen werden. Dies erfordert jedoch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, welche oftmals mit einer gewissen Mindestdeckungssumme einhergeht.

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