Besonders bei den folgenden Rechtsverhältnissen ist eine Gesellschaft und damit auch die Rechtsstellung eines Gesellschafters nicht gegeben:

  • Gemeinschaft: Zwar liegt hierbei ebenfalls eine gemeinschaftliche Berechtigung an einem gemeinsamen Gegenstand vor. Es mangelt jedoch an der darüber hinaus vereinbarten Förderung eines gemeinsamen Zwecks. In der Praxis anzutreffen ist dies z. B. bei Laborgemeinschaften von Ärzten oder einer Bürogemeinschaft von Freiberuflern.
  • Partiarisches Rechtsverhältnis: Dieses ist gekennzeichnet durch unterschiedliche bzw. gegenläufige eigene Interessen der Vertragspartner. Häufigster Fall ist ein partiarisches Darlehen, bei welchem der Darlehensgeber zwar eine ergebnisabhängige Verzinsung erhält und damit wie ein Gesellschafter vom Erfolg oder Misserfolg abhängig ist. Allerdings läuft das Interesse des Darlehensgebers auf eine möglichst hohe, das Interesse des Darlehensnehmers dagegen auf eine möglichst geringe Verzinsung hinaus.

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