Durch das MoMiG wurden die §§ 32a, 32b GmbHG sowie §§ 129a, 172a HGB ersatzlos gestrichen. Ein eigenkapitalersetzendes Darlehen gibt es nicht mehr. Als Konsequenz hieraus kann die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens nicht mehr unter Berufung auf eine analoge Anwendung des § 30 GmbHG verweigert werden.

Forderungen aus Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich entsprechenden Leistungen werden im Fall der Insolvenz stets nachrangig befriedigt.[1] Hierbei spielt es auch keine Rolle wann das Darlehen der Gesellschaft gewährt wurde. Lediglich für Sanierungsdarlehen[2] und Darlehen durch nicht geschäftsführende Gesellschafter, die mit bis zu 10 % am Haftkapital beteiligt sind,[3] bestehen Ausnahmen.

Seit den Gesetzesänderungen durch das MoMiG werden alle Finanzierungen durch den Gesellschafter gleich behandelt, d. h., es gibt nur noch "normale" Gesellschafterdarlehen.

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