4.1 Neuausrichtung
Das bisherige System einer kaufmännischen bzw. einer nicht kaufmännischen Personengesellschaft wird beibehalten. Es wird jedoch konsequent am Leitbild einer auf eine gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet werden. Den Gesellschaftern bleibt es weiterhin möglich, ihre Rechtsbeziehungen weitgehend im Gesellschaftsvertrag zu regeln, auch abweichend von dem gesetzlichen Leitbild. Bestehen bleibt insbesondere auch die Selbstorganschaft, also das Führen der Geschäfte durch die Gesellschafter und auch die persönliche unbeschränkte Haftung für Verbindlichkeiten der GbR.
4.2 Rechtsfähigkeit
Ab 2024 gibt es die GbR grundsätzlich in 2 Arten
- eine rechtsfähige GbR, die generell am Rechtsverkehr teilnimmt und Träger von Rechten und Pflichten ist. Äußerlich ersichtlich kann dies durch eine Eintragung im Gesellschaftsregister sein – die eingetragene GbR (eGbR). Da die Eintragung aber freiwillig ist, wird es auch eine rechtsfähige GbR ohne Eintragung geben. Das von der eGbR erworbene Vermögen ist dieser zuzurechnen, nicht mehr den Gesellschaftern in ihrer Gesamtheit (Abschaffung des Gesamthandvermögens).
- eine nicht rechtsfähige GbR tritt hingegen nicht nach außen auf, sondern regelt primär das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern. Gegenüber der bisherigen GbR gibt es keine Änderungen, allerdings wird die von der Rechtsprechung anerkannte Teilrechtsfähigkeit künftig für eine solche GbR zu verneinen sein. Die nicht rechtsfähige GbR wird über kein Vermögen verfügen, was auch ein gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter ausschließt.
Wahl der Unterrechtsform
Letztlich haben es die Gesellschafter in der Hand, welche konkrete Unterrechtsform sie wählen. Soll die GbR nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen (rechtsfähige Gesellschaft) oder soll sie den Gesellschaftern "nur" zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).
4.3 Gesellschaftsregister
Eine GbR kann ab dem 1.1.2024 in ein öffentliches Gesellschaftsregister eingetragen werden. Daraus ergibt sich für den Rechtsverkehr Gewissheit über Existenz, Vertretung oder Haftung. Die Eintragung wird grundsätzlich freiwillig sein. Die GbR führt dann den Namenszusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" bzw. "eGbR".
Die Eintragung im Gesellschaftsregister steht jedoch nur einer sog. Außen-GbR zu, welche am Rechtsverkehr teilnimmt; dies ist die rechtsfähige GbR.
Auch ohne eine Eintragung kann eine GbR die Rechtsfähigkeit erlangen; dies kann nicht an einer Eintragung festgemacht werden. Das MoPeG setzt vielmehr auf eine möglichst niederschwellige Regulierung mit positiver Anreizwirkung bis hin zu einem teils faktischen Zwang zur Registrierung. Denn insbesondere für die Eintragung einer GbR als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch bedarf es der Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister. Gleiches gilt für andere Eintragungen, z. B. einer GbR als Aktionärin im Aktienregister oder als GmbH-Gesellschafterin in der Gesellschafterliste.
4.4 Öffnung für Freie Berufe
Grundsätzlich sollen alle Rechtsformen einer Personenhandelsgesellschaft für die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch die Gesellschafter zur Auswahl stehen. Freiberufler können sich damit auch z. B. in einer GmbH & Co. KG organisieren. Ziel ist die Flexibilisierung der Haftungsverhältnisse von Angehörigen der Freien Berufe. Zu beachten sein werden jedoch auch weiterhin eventuelle Vorbehalte auf berufsrechtlicher Ebene. Mit einem berufsrechtlichen Vorbehalt soll einer oft weitgehenden Haftungsbeschränkung der Rechtsformen (z. B. mittels einer GmbH) entgegengewirkt werden und berufsrechtliche Vorkehrungen, z. B. spezifische Versicherungspflichten, gewahrt bleiben.
Gründliche Prüfung erforderlich
Zwar wird den Angehörigen der Freien Berufe der Zugang zu weiteren Rechtsformen eröffnet, insbesondere eine GmbH bzw. eine GmbH & Co. KG werden in der Praxis überlegenswert sein. Vor einem übereilten Wechsel sollte jedoch bedacht werden, dass damit u. a. auch eine Gewerbesteuerpflicht einhergeht, ebenso die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses oder eine Insolvenzantragspflicht.
4.5 Gesellschafterbeschlüsse
In der Praxis kommt es immer wieder zu fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, wurde im HGB ein am Aktienrecht orientiertes Beschlussmängelrecht eingeführt. Ein Mangel in einem gefassten Beschluss muss durch eine gegen die Gesellschaft gerichtete Anfechtungsklage innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Nur soweit ein Beschluss einen besonders schwerwiegenden Mangel hat und deshalb nichtig ist, kann dies durch eine unbefristete Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden. Da dies im HGB geregelt wird, sind insbesondere die OHG und die KG betroffen. Es besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit, dass diese neuen Regeln im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden. Andererseits...