Eine GbR kann ab dem 1.1.2024 in ein öffentliches Gesellschaftsregister eingetragen werden. Daraus ergibt sich für den Rechtsverkehr Gewissheit über Existenz, Vertretung oder Haftung. Die Eintragung wird grundsätzlich freiwillig sein. Die GbR führt dann den Namenszusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" bzw. "eGbR".

Die Eintragung im Gesellschaftsregister steht jedoch nur einer sog. Außen-GbR zu, welche am Rechtsverkehr teilnimmt;[5] dies ist die rechtsfähige GbR.

Auch ohne eine Eintragung kann eine GbR die Rechtsfähigkeit erlangen; dies kann nicht an einer Eintragung festgemacht werden. Das MoPeG setzt vielmehr auf eine möglichst niederschwellige Regulierung mit positiver Anreizwirkung bis hin zu einem teils faktischen Zwang zur Registrierung. Denn insbesondere für die Eintragung einer GbR als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch bedarf es der Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister. Gleiches gilt für andere Eintragungen, z. B. einer GbR als Aktionärin im Aktienregister oder als GmbH-Gesellschafterin in der Gesellschafterliste.

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