§§ 1 - 3 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele

 

(1) 1Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes[1] [Bis 31.05.2012: § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes] für Elektro- und Elektronikgeräte fest. 2Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern. 3Bis 31. Dezember 2006 sollen durchschnittlich mindestens vier Kilogramm Altgeräte aus privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr getrennt gesammelt werden.

 

(2) 1Die Bundesregierung prüft die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen der Regelungen der §§ 9 bis 13 spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2Die Bundesregierung berichtet über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012. Anzuwenden ab 01.06.2012.

§ 2 Anwendungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt:

 

1.

Haushaltsgroßgeräte

 

2.

Haushaltskleingeräte

 

3.

Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik

 

4.

Geräte der Unterhaltungselektronik

 

5.

Beleuchtungskörper

 

6.

Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge

 

7.

Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte

 

8.

Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte

 

9.

Überwachungs- und Kontrollinstrumente

 

10.

Automatische Ausgabegeräte.

2Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anhang I aufgeführten Geräte. [Bis 08.05.2013: 3§ 5 gilt auch für Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen.] [1]

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind.

 

(3)[2] 1Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 und die auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 2Die §§ 27, 47, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend. 3Bestehen auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder der nach der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen erlassenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder an die Verwendung bestimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, bleiben diese Rechtsvorschriften unberührt. 4Die Nachweispflichten nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten.

Vom 01.12.2009 bis 31.05.2012:

(3) 1Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 2§§ 21, 26, 40 und 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, § 1 Abs. 2 Satz 1 der Transportgenehmigungsverordnung, §§ 25 bis 28 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179), und § 7 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, gelten entsprechend. 3Bestehen auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder an die Verwendung bestimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, bleiben diese unberührt. 4Die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten.

[1] Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 03.05.2013. Anzuwenden bis 08.05.2013.
[2] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012. Anzuwenden ab 01.06.2012.

§ 3 Begriffsbestimmungen

 

(1) Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.

Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen,

 

2.

Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder,

die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gle...

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