§ 1 Erster Teil Registerbehörde
§ 1 Bundeszentralregister
(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz ein Zentralregister und ein Erziehungsregister (Bundeszentralregister).
(2) 1Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz [Vom 29.07.2017 bis 08.12.2022: und für Verbraucherschutz] . 2Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
§ 2 (weggefallen)
§§ 3 - 58d Zweiter Teil Das Zentralregister
§§ 3 - 26 Erster Abschnitt Inhalt und Führung des Registers
§ 3 Inhalt des Registers
In das Register werden eingetragen
2. (weggefallen)
3. |
Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10), |
4. |
gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit (§ 11), |
6. |
nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1). |
§ 4 Verurteilungen
In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat
2. |
eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, |
hat.
§ 5 Inhalt der Eintragung
(1) Einzutragen sind
1. |
die Personendaten der betroffenen Person [Bis 25.11.2019: des Betroffenen]; dazu gehören der Geburtsname, ein hiervon abweichender Familienname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift sowie abweichende Personendaten, |
2. |
die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer, |
3. |
der Tag der (letzten) Tat, |
4. |
der Tag des ersten Urteils; bei Strafbefehlen gilt als Tag des ersten Urteils der Tag der Unterzeichnung durch den Richter; ist gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt worden, so ist der Tag der auf den Einspruch ergehenden Entscheidung Tag des ersten Urteils, außer wenn der Einspruch verworfen wurde, |
5. |
der Tag der Rechtskraft, |
6. |
die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren die verurteilte Person [Bis 17.08.2021: der Verurteilte] schuldig gesprochen worden ist, unter Angabe der angewendeten Strafvorschriften, |
8. |
bei Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1151 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 7) [Bis 08.12.2022: die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85)] geändert worden ist, oder Personen, die neben einer Unionsstaatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen, die daktyloskopische Nummer, wenn sie für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist. |
(2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie mit einem Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbunden ist.
(3) 1Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes einzutragen. 2Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so sind deren Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen.