(1) 1Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht ist, kann an einen ausländischen Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates für ein dort anhängiges Verfahren als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins vorübergehend überstellt werden, wenn

 

1.

er sich nach Belehrung zu Protokoll eines Richters damit einverstanden erklärt hat,

 

2.

nicht zu erwarten ist, daß infolge der Überstellung die Freiheitsentziehung verlängert oder der Zweck des Strafverfahrens beeinträchtigt werden wird,

 

3.

gewährleistet ist, daß der Betroffene während der Zeit seiner Überstellung nicht bestraft, einer sonstigen Sanktion unterworfen oder durch Maßnahmen, die nicht auch in seiner Abwesenheit getroffen werden können, verfolgt werden wird und daß er im Fall seiner Freilassung den ersuchenden Staat verlassen darf, und

 

4.

gewährleistet ist, daß der Betroffene unverzüglich nach der Beweiserhebung zurücküberstellt werden wird, es sei denn, daß darauf verzichtet worden ist.

2Das Einverständnis (Satz 1 Nr. 1) kann nicht widerrufen werden.

 

(2) 1Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Überstellung vor und führt sie durch. 2Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung vollzogen wird.

 

(3) 1Die in dem ersuchenden Staat erlittene Freiheitsentziehung wird auf die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vollziehende Freiheitsentziehung angerechnet. 2§ 37 Abs. 4 gilt entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge