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[Bis 20.05.2009: 1Die besondere Art des bergmännischen Berufes macht neben der knappschaftlichen Sozialversicherung besondere Maßnahmen für die Bergleute nötig, die nach längerer bergmännischer Tätigkeit nicht mehr oder nur mit Gefahr völliger vorzeitiger Invalidität Untertagearbeit ausüben können. 2Unbeschadet dessen, daß ein großer Teil dieser Personen wie bisher in der Übertagearbeit der Zechen Verwendung finden muß, soll das nachstehende Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein der Fürsorge für diesen Personenkreis dienen.]
§ 1 Geschützter Personenkreis
Den Bergmannsversorgungsschein nach diesem Gesetz erhalten auf Antrag Bergleute, die während ihrer Untertagebeschäftigung im nordrhein-westfälischen Bergbau die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 erfüllt haben.
§ 2 Anspruchsvoraussetzungen
(1) 1Der Bergmannsversorgungsschein ist Arbeitnehmern zu erteilen, die - ohne im Bergbau vermindert berufsfähig im Sinne des § 45 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu sein – nach mindestens fünfjähriger Untertagearbeit und gleichzeitiger Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder der zuständigen Berufsgenossenschaft oder dem Bergwerksbetrieb auf Anregung des Betriebsarztes aus vorbeugenden Gründen aufgefordert worden sind, für dauernd
a) |
die Untertagearbeit aufzugeben oder |
b) |
Arbeiten an staubfreien oder staubarmen Betriebspunkten zu verrichten oder |
c) |
keine Arbeiten in Wettern im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 46° C, außerhalb des Salzbergbaues bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29° C zu verrichten oder |
d) |
Arbeiten ohne Druckluftschlagwerkzeuge zu verrichten oder |
e) |
eine andere Arbeit unter Tage zu verrichten, weil ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines unter Tage erlittenen Arbeitsunfalles oder infolge einer durch Untertagearbeit verursachten Berufskrankheit in meßbarem Grade gemindert ist. |
2Der Aufforderung im Sinne des Buchstaben a) steht die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und der im Sinne des Buchstaben e) die Verrichtung einer mit Einsatzeinschränkung verbundenen Arbeit wegen eines Arbeitsunfalles unter Tage oder einer durch Untertagearbeit verursachten Berufskrankheit gleich.
(1) 1Der Bergmannsversorgungsschein ist Arbeitnehmern zu erteilen, die - ohne vermindert bergmännisch berufsfähig im Sinne des § 45 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1926 (RGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBI. I S. 1857), zu sein - nach mindestens fünfjähriger Untertagearbeit und gleichzeitiger Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Renten- oder Krankenversicherung nach dem 13. Juli 1948 von der Bundesknappschaft oder der zuständigen Berufsgenossenschaft oder dem Bergwerksbetrieb auf Anregung des Betriebsarztes aus vorbeugenden Gründen aufgefordert worden sind, für dauernd
a) |
die Untertagearbeit aufzugeben oder |
b) |
Arbeiten an staubfreien oder staubarmen Betriebspunkten zu verrichten oder |
c) |
keine Arbeiten in Wettern im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 46° C, außerhalb des Salzbergbaues bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29° C zu verrichten oder |
d) |
Arbeiten ohne Druckluftschlagwerkzeuge zu verrichten oder |
e) |
eine andere Arbeit unter Tage zu verrichten, weil ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines unter Tage erlittenen Arbeitsunfalles oder infolge einer durch Untertagearbeit verursachten Berufskrankheit (§§ 548 Abs. 1 Satz 1, 549, 551 der Reichsversicherungsordnung) in meßbarem Grade gemindert ist. |
2Der Aufforderung im Sinne des Buchstaben a) steht die Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation und der im Sinne des Buchstaben e) die Verrichtung einer mit Einsatzeinschränkung verbundenen Arbeit wegen eines Arbeitsunfalles unter Tage oder einer durch Untertagearbeit verursachten Berufskrankheit gleich.
(2) 1Den Bergmannsversorgungsschein erhalten auch die Arbeitnehmer, die mindestens fünf Jahre unter Tage beschäftigt gewesen sind und während dieser Zeit der knappschaftlichen Rentenversicherung angehört haben, wenn
a) |
sie im Bergbau vermindert berufsfähig sind, ohne teilweise oder voll erwerbsgemindert oder berufs- oder erwerbsunfähig nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zu sein, oder |
b) |
ihnen eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bindend entzogen worden ist, sofern bei ihnen weiterhin im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit vorliegt oder sie nur noch Arbeiten über Tage verrichten dürfen. |
2ihnen eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bindend entzogen worden ist, sofern bei ihnen weiterhin im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit vorliegt oder sie nur noch Arbeiten über Tage verrichten dürfen.
(2) 1Den Bergmannsversorgungsschein erhalten auch d...