(1) 1Das Register ist öffentlich; die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. 2Auf Verlangen ist eine Abschrift der Eintragungen zu erteilen; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

 

(2) Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Register zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist.

 

(3) 1Im übrigen ist die Einsicht in die Registerakten sowie in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge nur gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 2Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

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