Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
§§ 1 - 4 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§§ 1 - 4 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
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in der Berufsausbildung, |
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als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, |
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mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind, |
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in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
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für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
b) |
auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, |
c) |
in Einrichtungen der Jugendhilfe, |
d) |
in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter |
erbracht werden, |
2. |
für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt. |
§ 1a [ab 01.01.2025]
§ 1a [ab 01.01.2025]
§ 1a Formvorgaben
1Soweit in diesem Gesetz schriftliche Handlungen vorgesehen sind, können diese auch in Textform erfolgen. 2Dies gilt nicht für § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 21a Absatz 2.
§ 2 Kind, Jugendlicher
§ 2 Kind, Jugendlicher
(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 3 Arbeitgeber
§ 3 Arbeitgeber
Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt.
§ 4 Arbeitszeit
§ 4 Arbeitszeit
(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11).
(2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen (§ 11).
(3) 1Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit. 2Sie wird gerechnet vom Betreten des Förderkorbs bei der Einfahrt bis zum Verlassen des Förderkorbs bei der Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Beschäftigten in das Stollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt.
(4) 1Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen. 2Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.
(5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so werden die Arbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammengerechnet.
§§ 5 - 7 Zweiter Abschnitt Beschäftigung von Kindern
§§ 5 - 7 Zweiter Abschnitt Beschäftigung von Kindern
§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern
§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern
(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.
(2) 1Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern
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zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, |
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im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht, |
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in Erfüllung einer richterlichen Weisung. |
2Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung.
(3) 1Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. 2Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,
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die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder, |
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ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und |
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ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, |
nicht nachteilig beeinflußt. 3Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. 4Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung.
(4) 1Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. 2Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.
(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestimmen.
(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen.
(5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen.
§ 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
§ 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, daß
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bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr, |