§ 1 Anwendungsbereich
Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen zur Bevorrechtigung des Carsharing ermöglicht, um die Verwendung von Carsharingfahrzeugen im Rahmen stationsunabhängiger oder stationsbasierter Angebotsmodelle zur Verringerung insbesondere klima- und umweltschädlicher Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu fördern.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. |
ein Carsharingfahrzeug ein Kraftfahrzeug, das einer unbestimmten Anzahl von Fahrern und Fahrerinnen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten mit einschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und selbstständig reserviert und genutzt werden kann, |
2. |
ein Carsharinganbieter ein Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform, das Carsharingfahrzeuge stationsunabhängig oder stationsbasiert zur Nutzung für eine unbestimmte Anzahl von Kunden und Kundinnen nach allgemeinen Kriterien anbietet, wobei Mischformen der Angebotsmodelle möglich sind, |
3. |
stationsunabhängiges Carsharing ein Angebotsmodell, bei dem die Nutzung des Fahrzeugs ohne Rücksicht auf vorab örtlich festgelegte Abhol- und Rückgabestellen begonnen und beendet werden kann und |
4. |
stationsbasiertes Carsharing ein Angebotsmodell, das auf vorab reservierbaren Fahrzeugen und örtlich festgelegten Abhol- oder Rückgabestellen beruht. |
§ 3 Bevorrechtigungen
(1) Wer ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 führt, kann nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.
(2) Bevorrechtigungen sind möglich
1. |
für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen, |
2. |
im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen. |
(3) 1In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, des Straßenverkehrsgesetzes [Bis 30.06.2023: § 6 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes] können
1. |
die Bevorrechtigungen näher bestimmt werden, |
2. |
die Einzelheiten der Anforderungen an deren Inanspruchnahme festgelegt werden, |
3. |
die erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen, insbesondere Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, für stationsunabhängiges und stationsbasiertes Carsharing bestimmt werden und |
4. |
die Einzelheiten zur Regelung des Verkehrs zu Gunsten von Fahrzeugen eines oder mehrerer bestimmter Carsharinganbieter, die ein stationsbasiertes Angebot zur Verfügung stellen, festgelegt werden, soweit der jeweilige Carsharinganbieter im Rahmen der wegerechtlichen Vorschriften zur Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums berechtigt ist. |
2Rechtsverordnungen mit Regelungen im Sinne des Satzes 1 erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit [Bis 26.06.2020: Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit]. 3§ 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes [Bis 30.06.2023: § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes] ist auf eine Rechtsverordnung mit Regelungen nach Satz 1 nicht anzuwenden.
(4) In Rechtsverordnungen nach § 6a Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, des Straßenverkehrsgesetzes können als Bevorrechtigungen Ermäßigungen oder Befreiungen von der Gebührenpflicht vorgesehen werden.
§ 4 Kennzeichnung
(1) Bevorrechtigungen nach § 3 dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung als Carsharingfahrzeug versehen sind.
(2) 1In einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 9 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes [Bis 30.06.2023: § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes] können das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit [Bis 26.06.2020: Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] gemeinsam
1. |
die Art und Weise der Kennzeichnung im Sinne des Absatzes 1, |
2. |
die für das Erteilen der Kennzeichnung erforderlichen Angaben und |
3. |
das Verfahren für das Erteilen der Kennzeichnung |
näher bestimmen. 2Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 3§ 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes [Bis 30.06.2023: § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes] ist auf Rechtsverordnungen nach Satz 1 nicht anzuwenden.
(3) 1Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Rechtsverordnungen nach Absatz 2 werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2§ 6a Absatz 2 bis 5 und 8 de...