FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 27.9.2013, S 3015 - 26 - 351
Anlagenverzeichnis
Anlage 1 |
Vordruckmuster „Anforderung gesonderte Feststellung” |
Anlage 2 |
Verzeichnis der Feststellungsfinanzämter |
Anlage 3 |
Übersicht begünstigungsfähiges Vermögen/Lohnsumme |
Anlage 4 |
Beispiel zur Berechnung der Feststellungsfrist |
Anlage 5 |
Vordruckmuster „Anforderung Feststellungserklärung” |
Anlage 6 |
Schaubild Verwaltungsvermögen mit Rückausnahmen |
Anlage 7 |
Auszug aus dem Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 1503/2006 der Kommission vom 28.9.2006 |
Anlage 8 |
Erklärung zur Feststellung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen |
Anlage 9 |
Musterbescheid Feststellung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen |
Anlage 10 |
Vordruckmuster „Anforderung Grundbesitzwert” |
Anlage 11 |
Musterbescheid Feststellung Betriebsvermögen/Anteile an Kapitalgesellschaften |
Anlage 12 |
Musterbescheid Feststellung vermögensverwaltende Gesellschaft/Gemeinschaft inkl. Anlage |
Anlage 13 |
Übersicht Feststellungsbeteiligte |
Anlage 14 |
Überwachung der Lohnsumme |
1. Grundsätzliches zum Feststellungsverfahren
1.1 Allgemeines
Für erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Zwecke ist der Wert des inländischen Betriebsvermögens, des Anteils am inländischen Betriebsvermögen, von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft bzw. der Wert von anderen Vermögensgegenständen und Schulden, die mehreren Personen zustehen, festzustellen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG). Zudem sind nach § 13a Abs. 1a ErbStG die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen sowie nach § 13b Abs. 2a ErbStG die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens festzustellen (Feststellungsstichtage ab dem 1.7.2011).
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Grundvermögen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG) sind nicht Gegenstand dieses Leitfadens.
1.2 Anforderung der Feststellung
Nach § 151 Abs. 1 BewG ist eine Feststellung anzufordern, wenn die Werte für die Erbschaft-/Schenkungsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind.
1.2.1 Anforderung durch das für die Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständige Finanzamt (erste Stufe)
Das für die Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständige Finanzamt (ErbStFA) prüft, ob die Wertfeststellung für den Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfall von Bedeutung ist.
Dabei hat das ErbStFA folgende Bagatellregelungen zu beachten (Tz. 1.7 der ErbStVA, Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21.6.2012, BStBl 2012 I S. 712):
- Gehört zum Erwerb eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG von bis zu 1 % (gezeichneter Anteil bzw. Einlagewert maximal 100.000 EUR), kann auf die Feststellung der Bedarfswerte für das Vermögen der Gesellschaft/Gemeinschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BewG verzichtet werden. Der Wert ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dabei können die Werte aus der Mitteilung der Gesellschaft/Gemeinschaft über das aufgegliederte Vermögen zum Bewertungsstichtag bzw. zum 1. Januar des Jahres der Steuerentstehung grundsätzlich übernommen werden.
Gehört zum Erwerb eine Beteiligung an einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Gesellschaft von bis zu 1 % (Einlage maximal 100.000 EUR), kann auf die Feststellung der Bedarfswerte für das Vermögen der Gesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG verzichtet werden. Der Wert ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dabei können die Werte aus der Mitteilung der Gesellschaft über den Wert des Anteils bzw. der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag bzw. zum 1. Januar des Jahres der Steuerentstehung grundsätzlich übernommen werden.
Ob die Beteiligung als begünstigungsfähiges Vermögen nach § 13a ErbStG zu behandeln ist, richtet sich nach der Art der Tätigkeit der Gesellschaft. Sie muss im Zweifel durch Anfrage des ErbStFA beim Betriebsfinanzamt oder bei der jeweiligen Gesellschaft geklärt werden. Bei Beteiligungen an Immobiliengesellschaften ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie nicht zum begünstigungsfähigen Vermögen i.S. des § 13b ErbStG gehören. Sofern ein Antrag auf Begünstigung nicht gestellt wird, ist anzunehmen, dass die Verwaltungsvermögensquote über 50 % liegt, auch wenn es sich um eine gewerblich tätige Gesellschaft handelt.
- Gehören zum Erwerb nicht börsennotierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft von bis zu 1 % (Anteil am Nenn-/Stammkapital max. 100.000 EUR), kann auf die Feststellung des Bedarfswerts für die Anteile nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG verzichtet werden. Der Wert ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dabei können die Werte aus der Mitteilung der Gesellschaft über den Anteilswert zum Bewertungsstichtag bzw. zum 1. Januar des Jahres der Steuerentstehung grundsätzlich übernommen werden.
Für die Durchführung einer sachgerechten Schätzung ist das ErbStFA auf die Amtshilfe des Betriebs- bzw. Verwaltungsfinanzamts angewiesen. Es bleibt dem ErbStFA unbenommen, ...