Die nachträgliche Wahl der Einzelveranlagung von Ehegatten ist nicht bereits dann rechtsmissbräuchlich, wenn dies bei dem einen Ehegatten zur Erstattung von einbehaltener Lohnsteuer führt, während bei dem anderen Ehegatten nach Anrechnung von Vorauszahlungen sich ergebende Zahllasten nicht mehr beigetrieben werden können.[1]

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