Leitsatz
Trotz einer typisierenden speziellen Missbrauchsregelung kann ausnahmsweise die allgemeine Missbrauchsvorschrift des § 42 AO zur Anwendung gelangen, wenn die Spezialvorschrift ihrerseits missbraucht wird.
Sachverhalt
Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen im Rahmen einer Übernahme der D-GmbH gab es ein sehr umfangreiches Regel- und Vertragswerk. Dadurch ist es gelungen, dass anstelle eines ungemildert steuerpflichtigen Gewinns aus der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen faktisch eine nur mit 5 % zu besteuernde Dividende vereinnahmt wurde. Die Betriebsprüfung ging von einem höheren Kaufpreis für die GmbH-Anteile aus. Die vorgenommenen Gestaltungen und die künstliche Aufspaltung in der Zeit zwischen dem Eingang des Kaufangebots und dem Vertragsabschluss seien nur erfolgt, um den Kaufpreis in steuerlicher Hinsicht zu minimieren. Es liege ein Gesamtplan zugrunde, der als Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO steuerlich nicht anzuerkennen sei. Die Klägerin geht von notwendigen und angemessenen Umstrukturierungsmaßnahmen aus.
Entscheidung
Das FG weist die Klage als unbegründet zurück. Auch wenn eine typisierende Missbrauchsregelung vorliegt - hier § 8b Abs. 4 KStG i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG - kann die allgemeine Missbrauchsvorschrift des § 42 AO angewendet werden, wenn die Spezialvorschrift ihrerseits missbraucht wird. § 42 Abs. 1 AO enthält keinen normativen Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit. Vielmehr ist die Angemessenheit dem "umgangenen" Gesetz und den flankierenden speziellen Missbrauchsvorschriften zu entnehmen.
Das FG gelangte zur Überzeugung, dass die rechtlichen Gestaltungen gezielt dazu dienten, § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KStG zu umgehen und die Wirkung dieser Norm zu minimieren. Somit führt die Anwendung des § 42 AO nicht zu einer Erweiterung der Rechtsfolge. Die gewählte rechtliche Gestaltung um den Kaufpreis für den Anteilserwerb zu entrichten, diente erkennbar keinem wirtschaftlichen Zweck.
Hinweis
Die Klägerin hat die zugelassene Revision eingelegt (Az beim BFH I R 52/17). Damit kann sich der Bundesfinanzhof mit der Konkurrenzsituation zwischen spezialgesetzlichen Missbrauchsvorschriften und der allgemeinen Missbrauchsvorschrift des § 42 AO auseinandersetzen.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 27.06.2017, 6 K 127/16