Überblick

Oft ist bei Eheleuten nur ein Ehegatte als Einzelunternehmer (Gewerbetreibender oder Freiberufler) selbstständig tätig. Dieser Ehegatte ist damit auch nur allein Unternehmer i. S. d. § 2 UStG. Gleichwohl entscheiden sich Eheleute, die ein ganz oder teilweise für die unternehmerische Nutzung durch einen Ehegatten vorgesehenes Gebäude errichten, oft für ein gemeinsames Bauvorhaben. Das unbebaute Grundstück und damit auch das auf diesem Grundstück zu errichtende Gebäude ist in diesem Fall zivilrechtlich gemeinsames Eigentum beider Ehegatten.

Um bei Bauvorhaben auf derartigen Grundstücken einen möglichst hohen Vorsteuerabzug zu erlangen, bieten sich Gestaltungsmöglichkeiten. Hierbei ist bei jüngeren Gebäuden bzw. Bauvorhaben die Einschränkung des Vorsteuerabzugs für gemischt genutzte Gebäude nach § 15 Abs. 1b UStG zu berücksichtigen. Diese Vorschrift ist durch das Jahressteuergesetz 2010 mit Wirkung vom 1.1.2011 eingeführt worden.

Gestaltungsmöglichkeiten gibt es auch hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus der Anmietung von gewerblich oder freiberuflich genutzten Räumen, wenn nur einer der Ehegatten Unternehmer ist.

Aufgrund der Änderung der BFH-Rechtsprechung im Jahr 2018 zur (Nicht-)Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften i. S. d. §§ 741 BGB (hierzu gehören auch Ehegattengemeinschaften) ist die Rechtslage unklar. Die Verwaltung hat sich derzeit (Stand: August 2019) noch nicht dazu geäußert, ob und ggf. in welchem Umfang sie die neue BFH-Rechtsprechung anwendet. Falls die Verwaltung die neue BFH-Rechtsprechung überhaupt anwenden wird, ist mit Vertrauensschutz- und Übergangsregelungen zu rechnen. Deshalb beruhen die nachfolgenden Ausführungen und Tipps noch auf der Grundlage der derzeitigen Verwaltungsauffassung, wobei jedoch auf eine mögliche Änderung der Rechtslage im Falle der allgemeinen Anwendung der geänderten BFH-Rechtsprechung hingewiesen wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsnormen sind § 15 Abs. 1 UStG, § 15 Abs. 1b UStG; die Verwaltungsauffassung findet sich Abschn. 15.2b UStAE wieder.

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