OFD Cottbus, Verfügung v. 28.01.2002, InvZ 1000 - 5 -St 216, InvZ 1272 - 1 - St 216, InvZ 1272 - 2 - St 216
Änderungen des Investitionszulagengesetzes 1999 durch Artikel 26 des StÄndG 2001 vom 20.12.2001
Das Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 2001 (BGBl I S 1018, BStBl I S. 370) wurde durch Artikel 26 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 – StÄndG 2001) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3794; 3816) geändert.
Da das InvZulG 1999 in der derzeit gültigen Fassung noch nicht amtlich veröffentlicht worden ist, übersende ich in der Anlage 1 eine nichtamtliche Fassung des geänderten InvZulG. Die Änderungen sind durch Randstriche gekennzeichnet.
Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999; Herstellung eines anderen Gebäudes
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InvZulG wird die Anschaffung oder Herstellung von neuen Gebäuden mit Investitionszulage gefördert. Dabei genügt es gem. Tz. 5 des BMF-Schreibens vom 24. August 1998 (BStBl I S. 1114) für die Neubauförderung nicht, wenn ein anderes Gebäude entsteht. Erforderlich ist hier die Herstellung eines bautechnisch neuen Gebäudes.
Aufgrund einer Abstimmung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist es nicht vertretbar, die Herstellung eines anderen Gebäudes abweichend von den ertragsteuerlichen Grundsätzen unter die Begriffe Modernisierung oder nachträgliche Herstellungsarbeiten einzuordnen. Nach den Begriffsbestimmungen, die im Wesentlichen zur Anwendung des FördG entwickelt worden sind, stellen die Herstellungskosten für ein anderes Wirtschaftsgut keine nachträglichen Herstellungskosten dar (vgl. H 43 „Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten” EStH 2000; R 43 Abs. 5 EStR 1999, BMF-Schreiben vom 10. Juli 1996, Rz. 11, BStBl I S. 689). Eine einheitliche Rechtsanwendung sei geboten, da der Maßnahmekatalog des § 3 InvZulG an die im FördG verwendeten Begriffe anknüpft. Eine Förderung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvZulG 1999 sei deshalb ausgeschlossen.
Da die Abgrenzung nachträglicher Herstellungsarbeiten von der Herstellung eines anderen Gebäudes im Einzelfall schwierig sein kann, ist in jedem Fall sorgfältig zu prüfen, ob eine Begünstigung als nachträgliche Herstellungsarbeiten in Betracht kommt. Insbesondere ist zu prüfen, ob das bisherige Wirtschaftsgut in seinem Wesen geändert und so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert wird, dass die eingefügten Teile der Gesamtsache das Gepräge geben und die verwendeten Altteile bedeutungs- und wertmäßig untergeordnet erscheinen.
Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 für den Neubau eines Parkdecks
Es ist die Frage gestellt worden, ob es sich bei der nachträglichen Errichtung eines Parkdecks um eine begünstigte Investition i.S. des § 3 InvZulG 1999 handelt.
Aufgrund einer Abstimmung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Für die nachträgliche Errichtung eines Parkdecks kommt Investitionszulage dann in Betracht, wenn es sich um nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Gebäude handelt, das vor dem 01.01.1991 fertiggestellt worden ist und mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient.
Nachträgliche Herstellungsarbeiten liegen dann vor, wenn das Parkdeck keine selbständige Baulichkeit darstellt, sondern mit dem Wohngebäude eine wirtschaftliche Einheit bildet. Diese Voraussetzung ist bei Garagen (oder Stellplätzen), die räumlich getrennt von einem Wohngebäude errichtet werden, gegeben, wenn sich das Wohngebäude und die Garage/der Stellplatz im Eigentum desselben Steuerpflichtigen befinden und zu dem Wohngebäude eine so nahe örtliche Verbindung besteht, dass die Garage/der Stellplatz objektiv und wirtschaftlich als zum Gebäude zugehörig betrachtet werden kann (BFH-Urteil vom 09.10.1964, BStBl III, 1965 S. 13). Die Garagen bzw. Stellplätze dürfen insbesondere nur Mietern des Wohngebäudes überlassen werden.
Für eine mögliche Zulagenberechtigung ist es daher im Einzelfall entscheidend, in welcher Form das Parkdeck errichtet wird, wie die Zuordnung der einzelnen Parkplätze erfolgen soll und wie sich die örtlichen Gegebenheiten darstellen.
Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 für Finanzierungskosten während der Bauzeit
Zu der Frage, ob für Finanzierungskosten, die während der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen an einem Gebäude oder der Herstellung eines Gebäudes anfallen und dem jeweiligen Gebäude eindeutig zugeordnet werden können, eine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 gewährt werden kann, ist nach einer bundeseinheitlichen Entscheidung die folgende Auffassung zu vertreten:
Hat der Anspruchsberechtigte die Finanzierungskosten während der Bauzeit in der Steuerbilanz als Teil der Herstellungskosten des Gebäudes aktiviert (§ 255 Abs. 3 Satz 2 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG und R 33 Abs. 4 ...