OFD Cottbus, Verfügung v. 19.03.1996, InvZ 1260 - 19 - St 118

Der BFH hat in seinem Urteil vom 06.10.1995 III R 101/93 die Entscheidung des Thüringer Finanzgerichts (Urteil vom 14. Juli 1993 – I K 3/93; EFG 1993 S. 742) aufgehoben und – unter Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung – entschieden, dass auch für maschinengebundene Werkzeuge, die nicht als Erstausstattung angeschafft worden sind, eine Investitionszulage zu gewähren ist, da es sich um selbstständig bewertungsfähige Wirtschaftsgüter handelt, die einer selbstständigen Nutzung i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht fähig sind.

Der BFH bekräftigt hiermit seine Rechtsauffassung, dass „die Werkzeuge ihrer Zweckbestimmung nach nämlich nur zusammen mit den betreffenden Bohr-, Fräs- usw. -maschinen genutzt werden können; sie sind auch technisch auf diese Maschinen abgestimmt. Damit sind sie einer selbstständigen Nutzung i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht fähig” und schon deshalb nicht nach § 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG von der Förderung ausgeschlossen.

In seinem Urteil führt der BFH weiter aus, „die angeschafften Werkzeuge sind aber schließlich auch nicht unselbstständige Teile der Maschine geworden, für die sie angeschafft worden waren. Sie haben vielmehr ihre selbstständige Bewertbarkeit behalten. Die hier zu beurteilenden Werkzeuge werden – nach den betrieblichen Erfordernissen – auch nur vorübergehend und im Wechseleinsatz verwendet; an ein und derselben Maschine sind Werkzeuge verschiedener Art und Größe verwendbar”. Regelmäßig sind diese Werkzeuge auch geeignet, an mehreren Maschinen eingesetzt zu werden.

Der BFH hat darüber hinaus entschieden, dass es sich – jedenfalls bei den streitbefangenen Werkzeugen – um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt, da keine Hinweise auf das Vorliegen von Umlaufvermögen ersichtlich gewesen sind, wie dies bei der Anschaffung solcher Werkzeuge zur Durchführung nur eines einzigen Auftrages der Fall sein könnte.

Das Finanzgericht des Landes Brandenburg hat in seinem Urteil vom 22.06.1994 2 K 479/93 I die Auffassung vertreten, dass für die Anschaffung maschinengebundener Werkzeuge, die nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Werkzeugmaschine angeschafft werden, eine Investitionszulage zu gewähren ist. Es führt darin u.a aus, dass „das maschinengebundene Werkzeug mit dem Maschinenwerkzeug keine Verbindung eingeht, die zum Verlust seiner Bewertungsfähigkeit und damit seiner Eigenschaft als eigenständiges Wirtschaftsgut führt.” Diese stellen vielmehr „selbstständig bewertungsfähige, aber einer selbstständigen Nutzung nicht fähige Wirtschaftsgüter” dar.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die Grundsätze des o.g. BFH-Urteils in allen offenen Fällen anzuwenden.

Nach Veröffentlichung der o.g. Entscheidung im Bundessteuerblatt Teil II kann an der bisherigen Verwaltungsauffassung in Tz. 26 des BMF-Schreibens vom 28. August 1991 (BStBl I, S. 768) nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden. Danach gehört nur die Erstausstattung von Zusatzgeräten einer maschinellen Anlage zum Anlagevermögen. Diese Beschränkung beruht auf der bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung, wonach die Erstausstattung von Maschinenwerkzeugen zusammen mit der Werkzeugmaschine zu aktivieren und abzuschreiben ist und die ersatzbeschafften Maschinenwerkzeuge als Vorratsvermögen zu behandeln sind.

Maschinengebundenen Werkzeuge gehören daher – abweichend von Tz. 26 des o.a. Schreibens – auch dann zum Anlagevermögen, wenn sie nicht im Rahmen der Erstausstattung angeschafft werden, es sei denn, die Anschaffung erfolgte nur zur Durchführung eines einzelnen Auftrages mit der Folge des Vorliegens nicht begünstigten Umlaufvermögens. Der BMF beabsichtigt daher, in einer Fußnote des Amtlichen Einkommensteuerhandbuches auf die BFH-Entscheidung hinzuweisen.

 

Normenkette

§ 2 InvZulG

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