Unabhängig von der Art der Tätigkeit gilt die Betätigung von Europäischen Gesellschaften, Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften, Versicherungs- und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit als Gewerbebetrieb.
Die Gewerbesteuerpflicht kann aber teilweise oder ganz durch Befreiungsvorschriften des § 3 GewStG eingeschränkt sein.
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