Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Feißt
5.1 Ausgangsgröße
Grundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist grundsätzlich der Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Einkommensteuer. Bei der Körperschaftsteuer wird das zu versteuernde Einkommen zugrunde gelegt. Soweit natürliche Personen beteiligt sind, ist § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG, im Übrigen § 8b KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden. Das hat zur Folge, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb als Ausgangsbetrag für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG der um den steuerfreien Anteil der Halbeinkünfte/Beteiligungserträge i. S. d. § 8b KStG geminderte steuerliche Gewinn aus Gewerbebetrieb ist.
Ebenfalls zum Gewerbeertrag rechnet ein zum Gewerbebetrieb gehörender Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG. Kraft gesetzlicher Regelung rechnet der Hinzurechnungsbetrag zur inländischen Betriebsstätte.
5.2 Ermittlung Gewerbebeertrag bei Organschaft
Die gesetzliche Sonderregelung in § 7a GewStG dient dem Zweck, die Bruttobesteuerung von Ausschüttungen aus dem Körperschaftsteuergesetz auch im Gewerbesteuerrecht zur Anwendung zu bringen. Die Regelung war aufgrund anders lautender Rechtsprechung erforderlich.
5.3 Hinzurechnungen
Bei den Hinzurechnungen handelt es sich um Beträge, die den Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. das zu versteuernde Einkommen gemindert haben, für Zwecke der Gewerbebesteuerung nicht oder zumindest nicht vollständig Berücksichtigung finden sollen. Die wichtigsten Hinzurechnungen sind:
- 1/4 (25 %) der Summe aus der in § 8 Nr. 1 GewStG genannten Finanzierungskosten nach Abzug eines Freibetrags von 200.000 EUR;
- die nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden), wenn die Voraussetzungen für eine Kürzung im GewStG nicht vorliegen;
- Verlustanteil an Personengesellschaften;
- Gewinnanteile und Geschäftsführervergütungen von KGaA-Komplementären;
- Spenden bei Körperschaften.
5.4 Kürzungen
Die Regelungen zur Kürzung des Gewerbeertrags haben in erster Linie die Aufgabe, Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Zudem beschränkt sich die Gewerbesteuer auf den inländischen Teil des Unternehmens. Die wichtigsten Kürzungen sind:
- Kürzung für zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücke;
- Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen;
- Gewinnanteile an gewerblichen Personengesellschaften;
- Gewinnausschüttungen von inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften;
- Kürzung um den auf eine ausländische Betriebsstätte entfallenden Teil des Gewerbeertrags;
- Spendenabzug.
5.5 Gewerbeverluste
Wie bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer gibt es auch bei der Gewerbesteuer die Möglichkeit des Verlustabzugs, allerdings nur für die Zukunft (sog. Verlustvortrag). Der Abzug der Verluste aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen gilt uneingeschränkt nur bis zu einem Betrag von 1.000.000 EUR. Übersteigt der Verlust aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen den Betrag von 1.000.000 EUR, ist der maßgebende, 1 Mio. EUR übersteigende Gewerbeertrag im gleichen Erhebungszeitraum nur noch anteilig (bis zu 60 %) mit dem nicht berücksichtigten Verlust verrechenbar.
Der prozentuale Anteil beträgt bei der Gewerbesteuer auch in den Erhebungszeiträumen 2024 bis 2027 60 %. Die für diese VZ auf 70 % erhöhten Prozentsätze aus dem Einkommensteuerrecht wurden für die Gewerbesteuer nicht übernommen.
Für den Verlustabzug sind Unternehmensgleichheit und Unternehmergleichheit erforderlich. Die Unternehmensgleichheit bedeutet, dass der Gewerbeverlust, der berücksichtigt werden soll, bei demselben Unternehmen entstanden ist. Zudem sind bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften Besonderheiten beim Gesellschafterwechsel zu beachten.