Liegen die Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden, ist der einheitliche Steuermessbetrag zu zerlegen. Der jeweilige Anteil wird den einzelnen Gemeinden zugewiesen. Das Gleiche gilt, wenn innerhalb eines Veranlagungszeitraums der Gewerbebetrieb von einer Gemeinde in eine andere verlegt wird.

Über die Zerlegung ist ein Zerlegungsbescheid vom Finanzamt zu erlassen, der bei einer Änderung des einheitlichen Messbetrags ebenfalls zu ändern ist.

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