1.2.1 Kapitalgesellschaften

Unabhängig von der Art der Tätigkeit gilt die Betätigung von

  • Europäischen Gesellschaften,
  • Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH),
  • Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften,
  • Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit

als Gewerbebetrieb.

Die Gewerbesteuerpflicht kann aber teilweise oder ganz durch Befreiungsvorschriften des § 3 GewStG eingeschränkt sein.

1.2.2 Personengesellschaften

Eine Personengesellschaft erzielt in drei Fällen gewerbliche Einkünfte:

  • zum einen kann sie genauso wie eine natürliche Person allgemein eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Dies gilt insbesondere für die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG, aber auch für andere Personengesellschaften, wenn sie die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG erfüllen.
  • zum anderen qualifizieren sich bei Ausübung mehrerer Tätigkeiten ihre gesamten Einkünfte als gewerblich, wenn sie zumindest teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt (sog. Abfärbetheorie). Hierzu ist auch schon die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft ausreichend.
  • zum Dritten: Auch wenn keine gewerbliche Tätigkeit durch die Personengesellschaft ausgeübt wird, ist die Tätigkeit vollumfänglich gewerblich, wenn ausschließlich eine oder auch mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und diese oder nur Nicht-Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind (gewerbliche Prägung).
 
Praxis-Beispiel

Fallkonstellationen

Quelle: Prof. Dr. Paula Wellmann, DHBW Villingen-Schwenningen

1.2.3 Zur Körperschaftsteuer optierende Gesellschaften

Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften oder eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts können gem. § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optieren.[1] Nach Ausübung der Option werden sie wie eine Kapitalgesellschaft besteuert. Dies gilt auch für die Gewerbesteuer.[2]

1.2.4 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Mit ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb[1] unterliegen der Gewerbe­steuer

  • sonstige juristische Personen des privaten Rechts, soweit nicht in § 2 Abs. 2 GewStG genannt,
  • nichtrechtsfähige Vereine.

Von der Gewerbesteuerpflicht ist dabei kraft gesetzlicher Definition die Land- und Forstwirtschaft ausgenommen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?