Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Feißt
Der Hauptunterschied zwischen den gewerblichen Einkünften und der selbstständigen Tätigkeit liegt darin, dass es bei der selbstständigen Tätigkeit auf den Einsatz der persönlichen Arbeitsleistung und nicht auf den Einsatz von Betriebsvermögen ankommt.
Die wesentliche Gruppe der selbstständig Tätigen sind die Freiberufler. Zur freiberuflichen Tätigkeit gehören
- selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten,
- namentlich im Gesetz aufgeführte Berufe oder ähnlichen Berufe.
Die Tätigkeit muss vom Unternehmer aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich ausgeübt werden (Freier Beruf).
2.6.1 Katalogberufe und ähnliche Berufe
Zu den freien Berufen zählen auf jeden Fall die im Gesetz genannten Katalogberufe:
Heilberufe |
Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe |
Technische Berufe |
Medienberufe |
Ärzte Zahnärzte Tierärzte Heilpraktiker Dentisten Krankengymnasten |
Rechtsanwälte Notare Patentanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Beratende Volks- und Betriebswirte Vereidigte Buchprüfer Steuerbevollmächtigte |
Vermessungsingenieure Ingenieure Architekten Handelschemiker Lotsen |
Journalisten Bildberichterstatter Dolmetscher Übersetzer |
Den Katalogberufen ähnliche Berufe
Ist ein Beruf tatsächlich einem der vorgenannten Katalogberufe (z. B. Ärzte) in wesentlichen Punkten vergleichbar, fällt er als "ähnlicher Beruf" ebenfalls unter die "Freien Berufe". Zur Vergleichbarkeit gehört v. a. die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der ausgeübten beruflichen Tätigkeit.
Betrieb eines Planungs- und Bauleitungsbüros durch Betonbauer
Trotz vergleichbarer beruflicher Tätigkeit wurde das Betreiben eines Planungs- und Bauleitungsbüros durch einen Betonbauer, der die Bautechnikerschule besucht hatte, nicht als architektenähnlich betrachtet.
Verfügt der Steuerpflichtige nicht über einen entsprechenden Studienabschluss (Autodidakt), muss er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse kann auch mittels einer Wissensprüfung durch einen Sachverständigen erbracht werden.
Ein abgebrochenes fachbezogenes Studium reicht als Nachweis einer autodidaktischen Ausbildung nicht aus. Unterbleibt der Nachweis, geht dies zulasten des Steuerpflichtigen. Selbst das Finanzgericht ist in diesem Fall nicht verpflichtet, ein Gutachten zur Tatsachenfeststellung einzuholen. Da der Nachweis durch Teilnahme an Kursen oder Selbststudium auch den Erfolg der Ausbildung mit umfasst, ist dieser Beweis regelmäßig schwer zu erbringen. Der Autodidakt kann aber ausnahmsweise den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten erbringen. Hierbei ist erforderlich, dass seine Tätigkeit besonders anspruchsvoll ist und nicht nur der Tiefe, sondern auch der Breite nach zumindest das Wissen des Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetzt und den Schwerpunkt seiner Arbeit bildet. Der Nachweis ingenieurähnlicher Kenntnisse kann nicht durch eine Tätigkeit erbracht werden, die auch anhand von Formelsammlungen und praktischen Erfahrungen ausgeübt werden kann. Demgegenüber werden an die Breite der Tätigkeit geringere Anforderungen gestellt, einschränkend bei dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Berufen.
Architektenähnliche Tätigkeit als Bauleiter
Ein Hochbautechniker mit den eines Architekten vergleichbaren theoretischen Kenntnissen übt auch in den VZ eine architektenähnliche Tätigkeit aus, in denen er lediglich als Bauleiter tätig wird.
2.6.2 Besonderheiten bei Heilberufen
Einen Heilberuf oder Heilhilfsberuf übt derjenige aus, dessen Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Dazu gehören auch Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege.
Soweit Heil- oder Heilhilfsberufe nicht zu den Katalogberufen zählen, ist ein solcher Beruf einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Dazu gehören die Vergleichbarkeit der jeweils ausgeübten Tätigkeit nach den charakterisierenden Merkmalen, die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft.
Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit ist regelmäßig auf die Katalogberufe des Heilpraktikers oder Krankengymnasten abzustellen. Dies bedeutet für die einzelnen Tatbestandsmerkmale Folgendes:
- Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit: Die ausgeübte Tätigkeit ist den vorgenannten Katalogberufen ähnlich, wenn sie der Ausübung der Heilkunde dient.
- Vergleichbarkeit der Ausbildung: Die Ausbildung ist den vorgenannten Katalogberufen ähnlich, wenn sie als mehrjährige theoretische und praktische Ausbildung aufgrund eines bundeseinheitlichen Berufsgesetzes absolviert wird.
Vergleichbarkeit der gesetzlichen Bedingungen an die Ausübung: Es müssen grundsätzlich ve...