Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Feißt
2.7.1 Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung
Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn sie im üblichen Rahmen der Landwirtschaft liegen. Zur Bestimmung des üblichen Rahmens sind Grenzen festgelegt.
Werden die Grenzen überschritten, gehört nur der übersteigende Tierbestand zur gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung.
2.7.2 Sonstige Abgrenzungsfragen
In der Praxis ergeben sich u. a. bei Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten Abgrenzungsprobleme insbesondere wenn neben eigenen Produkten auch Fremdprodukte verkauft werden (z. B. in einem Hofladen). Wesentliche Kriterien bei der Abgrenzung sind dabei:
Allgemeine Grundsätze
Ob eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist jeweils nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden. Liegen teils gewerbliche und teils land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten vor, sind die Tätigkeiten zu trennen, wenn dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen. Sind die verschiedenen Tätigkeiten jedoch derart miteinander verflochten, dass sie sich unlösbar gegenseitig bedingen, liegt eine einheitliche Tätigkeit vor. Eine solche einheitliche Tätigkeit ist danach zu qualifizieren, ob das land- und forstwirtschaftliche oder das gewerbliche Element überwiegt.
Strukturwandel
Durch Strukturwandel einer bisher der Land- und Forstwirtschaft zugerechneten Tätigkeit kann neben der Land- und Forstwirtschaft ein Gewerbebetrieb entstehen. In diesen Fällen beginnt der Gewerbebetrieb zu dem Zeitpunkt, in dem diese Tätigkeit dauerhaft umstrukturiert wird. Hiervon ist z. B. auszugehen, wenn dem bisherigen Charakter der Tätigkeit nicht mehr entsprechende Investitionen vorgenommen, vertragliche Verpflichtungen eingegangen oder Wirtschaftsgüter angeschafft werden und dies jeweils dauerhaft dazu führt, dass die Grenzen zur Gewerblichkeit erheblich überschritten werden. In allen übrigen Fällen liegen nach Ablauf eines Zeitraums von 3 aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Der 3-Jahreszeitraum bezieht sich auf die nachfolgenden Umsatzgrenzen und beginnt beim Wechsel des Betriebsinhabers nicht neu. Die vorstehenden Grundsätze gelten für den Strukturwandel von einer gewerblichen Tätigkeit zu einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit entsprechend.
Neben- und Hauptbetriebe
Ein Nebenbetrieb muss den Hauptbetrieb fördern und ergänzen und durch den Hauptbetrieb geprägt werden. Der Nebenbetrieb muss in funktionaler Hinsicht vom Hauptbetrieb abhängig sein. Die Verbindung darf nicht nur zufällig oder vorübergehend und nicht ohne Nachteil für diesen lösbar sein.
Die Be- oder Verarbeitung eigener Erzeugnisse im Rahmen einer zweiten Stufe der Be- oder Verarbeitung sowie die Be- oder Verarbeitung fremder Erzeugnisse ist eine gewerbliche Tätigkeit.
Eigene und fremde Erzeugnisse
Als eigene Erzeugnisse gelten alle land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb gewonnen werden. Werden ausschließlich eigene Erzeugnisse abgesetzt, stellt dies eine Vermarktung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft dar, selbst wenn sie über ein eigenständiges Handelsgeschäft oder eine Verkaufsstelle (z. B. Großhandelsbetrieb, Einzelhandelsbetrieb, Ladengeschäft, Marktstand oder Verkaufswagen) erfolgt.
Weitere Abgrenzungsfragen ergeben sich bei
- Absatz eigener Erzeugnisse i. V. m. fremden und gewerblichen Erzeugnissen
- Absatz eigener Erzeugnisse i. V. m. Dienstleistungen
- Absatz eigen erzeugter Getränke i. V. m. besonderen Leistungen
- Entgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern an Dritte, die der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sind
- Erbringung von land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen
Gewerbliche Tätigkeiten, die nach den vorgenannten Grundsätzen dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Zurechnung zur Land- und Forstwirtschaft erfüllen, sind nur dann typisierend der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn die Umsätze aus diesen Tätigkeiten dauerhaft insgesamt nicht mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51.500 EUR im Wirtschaftsjahr betragen. Besonderheiten greifen noch für die entgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern an Dritte, die der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sind und für Erbringung von land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen.