Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Feißt
5.1 Betriebsverpachtung
Die Gewerbesteuer setzt immer einen aktiven Gewerbebetrieb voraus.
Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs ist grundsätzlich nicht als Gewerbebetrieb anzusehen und unterliegt daher nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt gleichermaßen für den ganzen Gewerbebetrieb als auch für Teilbetriebe.
Fortgeführter Gewerbebetrieb bei der Einkommensteuer
Erklärt der Verpächter für Zwecke der Einkommensteuer zulässigerweise nicht die Betriebsaufgabe, verbleibt es bei Einkünften aus Gewerbebetrieb. Trotzdem unterliegen die Einkünfte aus der Verpachtung nicht mehr der Gewerbesteuer.
Erfolgt der Übergang zur Verpachtung im laufenden Wirtschaftsjahr und wird dabei zutreffend keine Betriebsaufgabe erklärt, ist für Zwecke der Gewerbesteuer das Ergebnis aufzuteilen. Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gewinn des Wirtschaftsjahrs durch sachgerechte Schätzung auf die Zeiträume vor und nach Pachtbeginn aufgeteilt wird.
Wurde der Gewinn vor Beginn der Verpachtung durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, ist für die Ermittlung des Gewerbeertrags bis zum Pachtbeginn für diesen Zeitpunkt der Übergang zum Vermögensvergleich zu unterstellen. Die dabei erforderlichen Zu- und Abrechnungen gehören zum Gewerbeertrag.
5.2 Betriebsaufspaltung
Eine besondere Form der Verpachtung von Wirtschaftsgütern stellt die Betriebsaufspaltung dar.
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Unternehmen (Besitzunternehmen) Wirtschaftsgüter, die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, miet- oder pachtweise einer von ihm gegründeten und beherrschten Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zum Zweck der Weiterführung des Betriebs überlässt.
Erforderlich für die Annahme einer Betriebsaufspaltung sind die
- sachliche Verflechtung und
- personelle Verflechtung
zwischen Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen. Liegen beide Voraussetzungen vor, unterliegt auch das Besitzunternehmen der Gewerbesteuerpflicht.
5.3 Arbeitsgemeinschaften
Zur Erfüllung von Aufträgen kommt es in der Praxis – gerade bei Bauunternehmen – vor, dass sich zwei oder mehrere Unternehmen zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen. Derartige Arbeitsgemeinschaften sind i. d. R. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und somit als Personengesellschaft selbst ein gewerbliches Unternehmen.
Als Gewerbebetrieb gilt jedoch nicht die Tätigkeit von Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags besteht. Die Betriebsstätten der Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als Betriebsstätten der Beteiligten.
5.4 Organschaft
Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft i. S. v. §§ 14, 17 oder 18 KStG, gilt sie als Betriebsstätte des anderen Unternehmens. Es liegt dann auch ein Organschaftsverhältnis für die Gewerbesteuer vor. Eine grenzüberschreitende Organschaft wird von der Finanzverwaltung unverändert nicht anerkannt.
5.5 Photovoltaikanlage (PV-Anlage)
Die Ertragsbesteuerung der PV-Anlagen hat sich grundlegend geändert. Für die Einkommensteuer wurde eine umfangreiche Steuerbefreiung der Einnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlage in das Gesetz aufgenommen.
Da das Gewerbesteuergesetz über § 7 GewStG auf dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach dem EStG aufbaut, ist damit auch die Befreiung bei der GewSt gegeben.
Die Steuerbefreiung gilt nur bei Installation auf, an oder in Gebäuden und orientiert sich an der Anzahl der Nutzungseinheiten.
Überblick
Maximale Bruttoleistung lt. MaStR |
Art des Gebäudes |
30,00 kW (peak) |
Einfamilienhaus Nicht zu Wohnzwecken dienendes Gebäude (z. B. Gewerbeimmobilie) |
15,00 kW (peak) je Wohneinheit |
Zwei- und Mehrfamilienhäuser Gemischt genutzte Immobilie Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten |
100,00 kW (peak) |
Maximalbetrag pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft |
Die Steuerfreistellung der Einnahmen führt auch zu einem Abzugsverbot der damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben.
Unabhängig davon besteht eine zusätzliche Steuerbefreiung im GewStG. Diese beträgt nunmehr 30,00 kW (peak) je Gewerbebetrieb.
Diese Steuerbefreiung zielt weniger auf die Steuerbefreiung als solches ab, sondern soll eine Mitgliedschaft bei der IHK verhindern, wenn der Gewerbebetrieb ausschließlich in Form des Betrieb der PV-Anlage besteht.