Die Gewerbesteuer setzt immer einen aktiven Gewerbebetrieb voraus.

Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs ist grundsätzlich nicht als Gewerbebetrieb anzusehen und unterliegt daher nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt gleichermaßen für den ganzen Gewerbebetrieb als auch für Teilbetriebe.

 
Hinweis

Fortgeführter Gewerbebetrieb bei der Einkommensteuer

Erklärt der Verpächter für Zwecke der Einkommensteuer zulässigerweise nicht die Betriebsaufgabe, verbleibt es bei Einkünften aus Gewerbebetrieb. Trotzdem unterliegen die Einkünfte aus der Verpachtung nicht mehr der Gewerbesteuer.

Erfolgt der Übergang zur Verpachtung im laufenden Wirtschaftsjahr und wird dabei zutreffend keine Betriebsaufgabe erklärt, ist für Zwecke der Gewerbesteuer das Ergebnis aufzuteilen. Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gewinn des Wirtschaftsjahrs durch sachgerechte Schätzung auf die Zeiträume vor und nach Pachtbeginn aufgeteilt wird.

Wurde der Gewinn vor Beginn der Verpachtung durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, ist für die Ermittlung des Gewerbeertrags bis zum Pachtbeginn für diesen Zeitpunkt der Übergang zum Vermögensvergleich zu unterstellen. Die dabei erforderlichen Zu- und Abrechnungen gehören zum Gewerbeertrag.

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[1] R 2.2 GewStR

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