Leitsatz
Veräußert eine grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaft ihr einziges Grundstück, kann die gewerbesteuerlich sehr vorteilhafte erweiterte Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entfallen. Dies tritt dann ein, wenn nicht sofort die Liquidation der Gesellschaft beschlossen wird, sondern im weiteren Jahresverlauf noch "Resttätigkeiten" ausgeübt werden. Selbst wenn die Gesellschaft keine werbende Tätigkeit mehr ausübt, ist dies in zeitlicher Hinsicht schädlich für die erweiterte Kürzung.
Sachverhalt
Eine GmbH war bisher Alleineigentümerin einer Immobilie. Da ihre einzige Tätigkeit in der Verwaltung dieses Grundstücks bestand, erhielt sie bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Nachdem dieses Grundstück im September 2001 veräußert wurde, bestand keine werbende Tätigkeit mehr; allerdings wurde auch keine Auflösung der GmbH beschlossen. Das Finanzamt versagte deshalb für 2001 die erweiterte Kürzung und setzte Gewerbesteuer fest.
Entscheidung
Das FG sah die Klage als unbegründet an. Denn die erweiterte Kürzung kommt auf Antrag nur soweit in Betracht, als der Gewerbeertrag auf Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes entfällt, sofern das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt. Das Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit umfasst eine qualitative, quantitative und auch zeitliche Wertung. Damit muss die Grundstücksverwaltung während des ganzen Erhebungszeitraums, also bis zum 31.12.2001, gegeben sein. Endet die Grundstücksverwaltung vorher, ist dies bei Kapitalgesellschaften nur unschädlich, wenn das Unternehmen zugleich jede weitere Tätigkeit einstellt. Dies war aber nicht der Fall, sondern die GmbH war auch nach der Veräußerung mangels Liquidation weiterhin gewerbesteuerpflichtig. Auch kann nach der Veräußerung nicht von einer nur unbeachtlichen Nebentätigkeit ausgegangen werden, denn dafür fehlt es bereits an der erforderlichen Haupttätigkeit einer Grundstücksverwaltung. Dies gilt auch soweit Zinsen aus dem angelegten Verkaufserlös erzielt worden sind.
Hinweis
Zwar wurde gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az. I B 27/04), sodass die enge Auslegung des FG möglicherweise keinen Bestand haben wird. Um die insoweit bestehenden gewerbesteuerlichen Nachteile der Rechtsform Kapitalgesellschaft jedoch zu vermeiden, bietet sich als Gestaltung an, den Grundstücksverkauf zum Ende des Wirtschaftsjahrs vorzunehmen. Dadurch bleibt die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags zumindest für das Jahr der Veräußerung noch erhalten.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 11.12.2003, VI 276/92