Auch hier erfolgt der Ansatz der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters unabhängig von der gewerbesteuerlichen Behandlung beim Empfänger. Stiller Gesellschafter ist, wer sich mit einer Vermögenseinlage am Handelsgeschäft eines anderen beteiligt. Eine stille Beteiligung ist am Handelsgewerbe eines Einzelunternehmers an einer Handelsgesellschaft (Personen- und Kapitalgesellschaft) und an einem Teilbetrieb sowie Mitunternehmeranteil möglich.

Allerdings geht der Begriff der stillen Gesellschaft insoweit über den handelsrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Begriff hinaus, als nicht die Beteiligung an einem Handelsgewerbe erforderlich ist, sondern die Beteiligung an einem Gewerbe schlechthin genügt, für die laut Vereinbarung der Vertragspartner die Vorschriften der §§ 230237 HGB gelten sollten.[1] Dabei umfasst der Begriff des Gewinnanteils auch gewinnunabhängige Vergütungsbestandteile.[2]

 
Hinweis

Rumpfwirtschaftsjahre

Bei Rumpfwirtschaftsjahren sind entsprechende Angaben in Zeile 50 einzutragen.

[1] R 8.1 Abs. 3 GewStR 2009.
[2] FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.9.2012, 12 K 2136/08, EFG 2012 S. 535.

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