Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
An die Stelle der in Zeile 69 einzutragenden Kürzung tritt auf Antrag bei Grundstücksverwaltungsgesellschaften eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Da die erweiterte Kürzung nur greifen kann, wenn auch die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG vorliegen, ist sie bei Erwerb eines Grundstücks im Laufe des Erhebungszeitraums ausgeschlossen. Die erweiterte Kürzung ist ausgeschlossen für Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen durch Körperschaften oder Personengesellschaften. Dabei ist der Begriff "Grundbesitz" im (gegenüber dem Einkommensteuerrecht engeren) bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen.
Grundstücksverwaltungsgesellschaften sind Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern. Daher ist die zusätzliche Verpachtung eines fremden Grundstücks schädlich, ebenso die Verpachtung von Betriebsvorrichtungen. Eine schädliche Nebentätigkeit liegt auch dann vor, wenn neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes Grundstücke verwaltet werden, in denen Mieteinheiten bestehen, die nicht zu Wohnzwecken vermietet werden. Überlässt ein Unternehmer einem Mieter neben eigenen Grundstücken eine Teilfläche eines Nachbargrundstücks, spricht es für die Unschädlichkeit dieser Nebentätigkeit, wenn die Teilfläche des Nachbargrundstücks mit einer Dienstbarkeit zugunsten des eigenen Grundstücks belastet ist. Die Versorgung fremder Wohnungsbauten mit Fernwärme stellt keine Betreuung von Wohnungsbauten i. S. v. § 9 Nr. 1 Satz 2 und 4 GewStG dar. Dabei gilt das Merkmal der Ausschließlichkeit bezogen auf den gesamten Erhebungszeitraum. Besteht die Gewerbesteuerpflicht nur während eines abgekürzten Erhebungszeitraums, müssen auch die Voraussetzungen für die Gewährung der erweiterten Kürzung nur während dieses Zeitraums gegeben sein. Die erweiterte Kürzung ist einer Kapitalgesellschaft dann nicht zu gewähren, wenn sie im Laufe des Erhebungszeitraums ihr letztes Grundstück veräußert und sich daran eine "grundbesitzlose" Phase von mehreren Monaten anschließt. Aus der Anlage von Mieterträgen erzielte Kapitalerträge sind nicht mit in die erweiterte Kürzung einzubeziehen, wohl aber außerordentliche Erträge aus der Ausbuchung einer betrieblichen Schuld.
Enge Gesetzesauslegung
Die Aufzählung der Tätigkeit ist abschließend. Kommen andere Betätigungen dazu, kommt die erweiterte Kürzung insgesamt nicht in Betracht. Das ist z. B. der Fall, wenn eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft auch an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft als Kommanditistin beteiligt ist. Das Halten der Kommanditbeteiligung verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot und verhindert die erweiterte Kürzung, ebenso das Halten einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Mit Beschluss v. 25.9.2018 hat der Große Senat des BFH nun entschieden, dass einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren ist, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Dagegen kommt die erweiterte Kürzung nicht in Betracht bei Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden gewerblich geprägten Personengsellschaft. Außerdem hat das Hessische FG entschieden, dass das bloße Halten einer GmbH – Beteiligung (im Gegensatz zu einer Beteiligung an einer Personengesellschaft) für die Gewährung der erweiterten Kürzung unschädlich ist. Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung schließt die erweiterte Kürzung aus, ebenso die Beteiligungen, die eine Kapitalgesellschaft als Immobilien-Holding an grundstücksverwaltenden Personengesellschaften hat oder der Betrieb von Photovoltaikanlagen. Die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen stellt keine Verwaltung oder Nutzung von eigenem Grundbesitz dar.
Bei Umwandlung einer KG in eine GmbH kann die erweiterte Kürzung trotz § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 GewStG weiterhin zu gewähren sein. Die erweiterte Kürzung ist ferner zu versagen, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet. Beteiligt sich eine ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltende Kapitalgesellschaft atypisch still an einer ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltenden AG, ist diese Beteiligung ebenfalls schädlich. Die Vorschrift findet auch keine Anwendung für zu einem Vermögensstock des Gesellschafters zur Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattu...