Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Wenn eine Zerlegung der Gewerbesteuer in Betracht kommt, muss der Steuerpflichtige zusätzlich eine Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags (Vordruck GewSt 1 D) ausfüllen. Voraussetzung für die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags ist, dass in mehreren Gemeinden Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes unterhalten werden. Dies ist im Vordruck GewSt 1 D BS (bislang GewSt 1 DE) kenntlich zu machen. Sofern sich eine Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden erstreckt, ist dies unter "mehrgemeindliche Betriebsstätte" ebenfalls anzugeben.
Eine Betriebsstätte i. S. v. § 12 Satz 1 AO erfordert eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Wohnräume des Arbeitnehmers sind keine Betriebsstätten, auch wenn sie aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen beruflich genutzt und vom Arbeitgeber eingerichtet wurden. Entsprechend ist auch ein Marktstand auf einem Weihnachtsmarkt keine Betriebsstätte. Zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags eines Verkehrsflughafens wird auf das Urteil des BFH vom 16.12.2009 hingewiesen. Kommen für eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte mehrere Orte als Ort der Geschäftsleitung in Betracht, ist grundsätzlich eine Gewichtung der Tätigkeiten vorzunehmen und danach der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu bestimmen. Nehmen mehrere Personen gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben von verschiedenen Orten aus wahr, ist eine Gewichtung jedoch nicht möglich. In diesem Fall bestehen mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten.
Werden aufgrund der Regelungen des EnWG der Vertrieb und der Netzbetrieb eines Energieversorgungsunternehmens in der Weise entflochten, dass das Gasleitungsnetz an ein anderes Unternehmen verpachtet und von diesem eigenverantwortlich betrieben wird, stellt das Gasleitungsnetz keine Betriebsstätte des Vertriebsunternehmens dar mit der Folge, dass eine Zerlegung des Gewerbeertrags des Vertriebsunternehmens auch auf die sog Netzgemeinden nicht in Betracht kommt. Sowohl für die Frage, ob ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag zu zerlegen ist als auch für den Zerlegungsmaßstab, kommt es auf die Verhältnisse im Erhebungszeitraum an. Eine Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags ist auch dann vorzunehmen, wenn eine Sitzverlegung in eine andere Gemeinde innerhalb eines Erhebungszeitraums stattgefunden hat.Zerlegungsmaßstab ist
grundsätzlich das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind (allgemeiner Zerlegungsmaßstab). Die Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zum Gewerbebetrieb ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen Die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages auf verschiedene Gemeinden ist auch dann nach dem fiktiven (Mit- )Unternehmerlohn vorzunehmen, wenn in keiner der Betriebsstätten Arbeitslöhne an Arbeitnehmer gezahlt werden.
- ein Maßstab, der den tatsächlichen Verhältnissen besser gerecht wird, sofern die Anwendung der §§ 28–31 GewStG zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis führt. Der Unternehmer muss die maßgeblichen Umstände darlegen.