Messbescheidanpassung an geänderten Gewinn
Ergibt sich in diesem Verfahren eine Änderung des gewerblichen Gewinns, muss das Finanzamt von Amts wegen auch den Gewerbesteuermessbescheid ändern. Die Änderungsvorschrift greift auch, wenn die vorausgegangene Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbescheids darauf beruht, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht mehr wie bisher als gewerbliche qualifiziert, sondern einer anderen Einkunftsart zugeordnet wird.
§ 35b GewStG findet auch Anwendung, wenn das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid in der Weise ändert, dass ein bisher als Veräußerungsgewinn behandelter Gewinn nunmehr als laufender Gewinn zu behandeln ist. Allerdings hat der Einkommensteuerbescheid keine Grundlagenbescheidfunktion, d. h. die Finanzverwaltung ist nicht gehindert, die steuerliche Einordnung der Einkünfte im Gewerbesteuermessbetragsverfahren anders als im Einkommensteuerverfahren zu treffen. Die Feststellungsfrist für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes endet nicht vor der Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festzustellen ist. Eine Feststellung nach dem Ablauf der Feststellungsfrist ist grundsätzlich rechtswidrig. Abweichendes gilt unter Anwendung von § 181 Abs. 5 AO jedoch dann, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung pflichtwidrig unterlassen hat. Diese Voraussetzung ist aber nur dann erfüllt, wenn eine Verlustfeststellung bisher gänzlich fehlt. Die Änderung einer bereits fristgerecht ergangenen Feststellung fällt dagegen nicht darunter.
§ 35b GewStG greift auch in Organschaftsfällen, wenn der Körperschaftsteuerbescheid des Organträgers infolge eines verminderten Jahresüberschusses der Organgesellschaft geändert wird.