Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Der Hauptvordruck dient nicht nur zur Ermittlung des Gewerbeertrags, sondern auch zur Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags.
Die in den Zeilen 10–14 einzutragenden Angaben dienen der Identifizierung des Gewerbebetriebs sowie der Feststellung, wer Unternehmer und damit Steuerschuldner und/oder gesetzlicher Vertreter ist und wem der Steuerbescheid zugesandt werden soll. Die Zeilen 5-9 sind seit VZ 2020 frei. Die Anschrift ist für die Identifikation des Steuerpflichtigen nicht mehr nötig; Änderungen der Anschrift und der Bankverbindung sind auf anderem Weg, z. B. über ELSTER, an das Finanzamt bekannt zu geben.
Zeile 10 ist maßgebend, wenn der Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen betrieben wird, Zeile 11, wenn ein Hausgewerbe vorliegt. Zeile 14 betrifft Personengesellschaften und Körperschaften, dort ist im Einzelnen kenntlich zu machen, in welcher Rechtsform die Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft betrieben wird. Zeile 15 betrifft die Anlage EMU, die der Zurechnung der sich bei einer Mitunternehmerschaft insgesamt ergebenden Fehlbeträge und des maßgebenden Gewerbeertrags zu den Mitunternehmern dient, wenn sich für den laufenden Erhebungszeitraum ein Gewerbeverlust ergibt oder zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums ein vortragsfähiger Verlust festgestellt wurde. Die Ermittlung kann nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt – insbesondere bei Mitunternehmerschaften mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Mitunternehmern mit häufigen Wechseln im Gesellschafterbestand oder in der Beteiligungsquote – formlos erfolgen.
Die Zeilen 16/17 betreffen den Rechtsformwechsel, der hier anzuzeigen ist. In Zeilen 18/19 ist zu kennzeichnen, ob es sich um eine Kapitalgesellschaft i. S. des § 7 Abs. 5 GewStG i. V. m. § 8 Abs. 9 KStG handelt (Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgesellschaften tragen – Eigengesellschaften juristischer Personen des öffentlichen Rechts). In diesen Fällen ist die Anlage ÖHG zur Spartentrennung auszufüllen.
Die Zeile 20 betrifft eine eventuell vorliegende Empfangsbevollmächtigung.
In Zeile 21 kann der Steuerpflichtige auf eine Anlage "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" hinweisen, in der er weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte erklären kann.
Die Zeilen 22-25 betreffen die Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen nach §§ 138d–138k AO. Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung i. S. des § 138d Abs. 2 AO verwirklicht, so ist diese in der Steuererklärung für den Erhebungszeitraum, in dem sich der steuerliche Vorteil der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erstmals auswirkt, anzugeben. Hierzu genügt die Angabe der vom Bundeszentralamt für Steuern oder der von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der EU zugeteilten Registriernummer (Zeile 22) und Offenlegungsnummer (Zeile 23). Liegen Registrier- und Offenlegungsnummer noch nicht vor, ist die Steuergestaltung in Zeile 25 durch eine kurze Bezeichnung der Steuergestaltung mitzuteilen.
In den Zeilen 26-38 geht es um Angaben zum Gewerbebetrieb.
Zeilen 26-32 betreffen die Angaben zur Betriebsstätte und sind für die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags von Bedeutung. Als Betriebsstätte gilt jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, insbesondere die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Werkstätten, Warenlager, aber auch Bauausführungen, falls diese Tätigkeiten länger als 6 Monate dauern. Als Betriebsstätten gelten auch die Organgesellschaften und deren Betriebsstätten.
Betriebsstätte kann auch eine Ferienwohnung sein, deren Vermietung gewerblichen Charakter hat. Eine Verkaufsstelle ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn sie eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage ist. Deshalb begründet ein Verkaufsstand, den ein Unternehmen einmal im Jahr 4 Wochen lang auf einem Weihnachtsmarkt unterhält, keine Betriebsstätte.
Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg kann die bloße, vertraglich abgesicherte Wahrnehmung dispositiver Aufgaben durch eine Dienstleistungs- bzw. Managementgesellschaft vor Ort in deren Geschäftsräumen für die Bejahung einer inländischen Betriebsstätte i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG und damit für die Begründung der Gewerbesteuerpflicht genügen.
In Zeile 33 ist – sofern kein Fall der Zerlegung (bei mehreren Betriebsstätten) vorliegt – die Hebenummer/Steuernummer der zuständigen Gemeinde einzutragen.
In den Zeilen 34 und 35 ist bei einer Personengesellschaft oder einem Einzelunternehmen kenntlich zu machen, wann die werbende Tätigkeit begonnen (Zeile 34) bzw. beendet (Zeile 35) wurde.
Zeilen 36-38 dienen der Kenntlichmachung einer Organschaft.