Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Wenn eine Zerlegung der Gewerbesteuer in Betracht kommt, muss der Steuerpflichtige zusätzlich eine Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags (Vordruck GewSt 1 D) ausfüllen. Voraussetzung für die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags ist, dass in mehreren Gemeinden Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes unterhalten werden. Dies ist im Vordruck GewSt 1 D BS kenntlich zu machen, sofern sich eine Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden erstreckt, ist dies unter "mehrgemeindliche Betriebsstätte" ebenfalls anzugeben.
Eine Betriebsstätte i. S. v. § 12 Satz 1 AO erfordert eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Wohnräume des Arbeitnehmers sind keine Betriebsstätten, auch wenn sie aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen beruflich genutzt und vom Arbeitgeber eingerichtet wurden. Entsprechend ist auch ein Marktstand auf einem Weihnachtsmarkt keine Betriebsstätte. Zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags eines Verkehrsflughafens wird auf das Urteil des BFH vom 16.12.2009 hingewiesen. Kommen für eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte mehrere Orte als Ort der Geschäftsleitung in Betracht, ist grundsätzlich eine Gewichtung der Tätigkeiten vorzunehmen und danach der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu bestimmen. Nehmen mehrere Personen gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben von verschiedenen Orten aus wahr, ist eine Gewichtung jedoch nicht möglich. In diesem Fall bestehen mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten.
Zur Gewerbesteuerzerlegung beim Versorgungsunternehmen nach Entflechtung von Netz- und Versorgungsbetrieb (Unbundling) wird auf den Beschluss des BFH v. 18.2.2021 verwiesen.
Eine Rohrleitung und die mit ihr nicht räumlich verbundene Geschäftsleitungsbetriebsstätte, deren Mitarbeiter zu einem wesentlichen Teil von dem Betrieb der Rohrleitung unabhängige Dienstleistungen erbringen, bilden keine einheitliche mehrgemeindliche Betriebsstätte i. S. von § 30 GewStG. Zur GewSt-Zerlegung bei Windkraftanlagen innerhalb der Zwölf-Seemeilen-Zone siehe die Entscheidung des Niedersächsischen FG v. 18.1.2022. Sowohl für die Frage, ob ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag zu zerlegen ist als auch für den Zerlegungsmaßstab kommt es auf die Verhältnisse im Erhebungszeitraum an. Eine Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags ist auch dann vorzunehmen, wenn eine Sitzverlegung in eine andere Gemeinde innerhalb eines Erhebungszeitraums stattgefunden hat. Zerlegungsmaßstab ist
- grundsätzlich das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind (allgemeiner Zerlegungsmaßstab). Die Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zum Gewerbebetrieb ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen Die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages auf verschiedene Gemeinden ist auch dann nach dem fiktiven (Mit- )Unternehmerlohn vorzunehmen, wenn in keiner der Betriebsstätten Arbeitslöhne an Arbeitnehmer gezahlt werden.
ein Maßstab, der den tatsächlichen Verhältnissen besser gerecht wird, sofern die Anwendung der §§ 28-31 GewStG zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis führt. Der Unternehmer muss die maßgeblichen Umstände darlegen.
Verfahrensrechtlich ist zu beachten, dass dann, wenn sich alle Beteiligten einig sind, dass nur einer einzigen Gemeinde der Gewerbesteuermessbetrag in voller Höhe zusteht und lediglich Uneinigkeit in der Frage besteht, welche von mehreren in Betracht kommenden Gemeinden die Berechtigte ist, kein Zerlegungsbescheid, sondern ein Zuteilungsbescheid zu ergehen hat.