Leitsatz
Grundstücke sind dem Umlaufvermögen zuzuordnen, wenn bereits bei ihrer Anschaffung eine Verkaufsabsicht bestand. Dies ist bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb und Verkauf zu vermuten. Entsprechende Veräußerungsgewinne können daher nicht als gewerbesteuerlich privilegierter Betriebsaufgabegewinn qualifiziert werden, da dies bei der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter regelmäßig nur beim Verkauf des einzig relevanten Anlagevermögens möglich ist.
Sachverhalt
Der Geschäftszweck der Klägerin, einer gewerblich geprägten GmbH & Co KG, bestand im Ankauf, Besitz und der Verwaltung eigener Liegenschaften. Neben der nicht vermögensmäßig beteiligten Komplementärin war eine natürliche Person einzige Kommanditistin der Klägerin. In 2005 hatte die Klägerin ein Grundstück erworben und noch im selben Jahr weiterveräußert. Die Übertragung erfolgte in 2006. Im Jahresabschluss 2005 wies die Klägerin das Grundstück als Umlaufvermögen aus. Nach dem Verkauf des Grundstücks in 2006 wurde die Klägerin liquidiert. Der Veräußerungsgewinn wurde als gewerbesteuerfreier Aufgabegewinn deklariert. Dagegen belegte die Finanzverwaltung den Veräußerungsgewinn mit Gewerbesteuer. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Das Gericht folgte dem Finanzamt und wies die Klage als unbegründet ab. Ein Gewinn aus der Aufgabe eines Betriebs unterliegt insoweit nicht der Gewerbesteuer, als er auf eine natürliche Person entfällt. Die Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter gehört grundsätzlich nicht zu einem gewerbesteuerlich begünstigten Betriebsaufgabegewinn. Etwas anderes gilt nur bei der Veräußerung des einzig relevanten Anlagevermögens. Die Veräußerung von Umlaufvermögen ist dagegen auch bei einem zeitlichen Zusammenfallen mit der Betriebsaufgabe regelmäßig nicht sachlich mit dieser verknüpft, sondern stellt eine Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit dar. Grundstücke sind als Umlaufvermögen zu qualifizieren, wenn sie bereits mit Weiterveräußerungsabsicht erworben werden. Da die Klägerin keine Unterlagen über langfristige Nutzungspläne vorlegen konnte und der Verkauf des Grundstücks nach Zeugenaussagen auf ihre Initiative erfolgte, nahm das Gericht einen Erwerb mit Veräußerungsabsicht an. Zur Begründung führte es des Weiteren an, dass die Klägerin aufgrund ihrer geringen Kapitalausstattung den Kaufpreis aus eigenen Mitteln gar nicht hätte aufbringen können, aber auch keine Verhandlungen über Bankdarlehen geführt wurden und sie das Grundstück sogar selbst als Umlaufvermögen bilanziert hatte.
Hinweis
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, allerdings ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig (Az.: BFH IV B 146/1). Soll der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks als gewerbesteuerfreier Aufgabegewinn qualifiziert werden, ist bei einem Verkauf innerhalb eines Zweijahreszeitraums nach der Anschaffung zu beachten, dass ein Erwerb mit Verkaufsabsicht unterstellt wird. Auch ein Verkauf aus wichtigen oder ungewollten Gründen steht einer bedingten Verkaufsabsicht beim Kauf nicht entgegen. Ein Gegenbeweis ist gegebenenfalls durch die Vorlage von Unterlagen über langfristige Nutzungspläne möglich.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 20.09.2011, 2 K 64/11