Da auch die private Vermögensverwaltung[1] einschließlich der Verwertung der Substanz z. B. durch Veräußerung eine selbstständige nachhaltige und von Gewinnabsicht getragene Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sein kann, ist ungeschriebenes – d. h. im Gesetz nicht erwähntes – Tatbestandsmerkmal eines Gewerbebetriebs, dass die Betätigung den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitet.

Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt.[2]

Dementsprechend liegt kein gewerbliches Unternehmen vor, wenn Einkünfte lediglich durch Nutzungsüberlassung erzielt werden, wie z. B. bei der Vermietung und Verpachtung von Gegenständen (auch von Grundstücken und Gebäuden) sowie bei der Kapitalnutzung. Wer also z. B. Grundvermögen vermietet, wird durch diese Tätigkeit nicht schon zu einem Gewerbetreibenden, auch dann nicht, wenn das vermietete Grundvermögen sehr umfangreich ist, der Verkehr mit vielen Mietparteien eine erhebliche Verwaltungsarbeit erforderlich macht oder die vermieteten Räume gewerblichen Zwecken dienen.[3] Auch der Erwerb und das Halten "gebrauchter" Lebensversicherungen sowie der Einzug der Versicherungssumme geht im Regelfall nicht über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung hinaus.[4] Entsprechendes gilt für die Vermietung einzelner beweglicher Wirtschaftsgüter, wie z. B. einer Segeljacht.[5]

 
Wichtig

Nutzungsüberlassung

Die Nutzungsüberlassung kann gewerblich werden, wenn der Überlassende zusätzliche Leistungen erbringt und Aktivitäten entfaltet, die der Einkunftserzielung dienen und über die bloße Vermietungstätigkeit hinausgehen. Deshalb führt die Vermietung von Ausstellungsräumen, Messeständen, Tennisplätzen und die ständig wechselnde kurzfristige Vermietung von Sälen, z. B. für Konzerte, zu gewerblichen Einkünften.[6] Entsprechendes gilt für die Vermietung eines Parkhauses.

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