OFD Erfurt, Verfügung v. 31.8.2000, O 2252 A - 01 - St 4503/S 0338 A - 01 - St 233
Bezug: OFD Erfurt vom 25.7.2000, S 0338 A - 01 - St 233
Derzeit werden Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 1994 hinsichtlich der Anwendung des § 32 c EStG teilweise vorläufig vorgenommen (vgl. auch BMF-Schreiben vom 23.3.2000, BStBl 2000 I S. 438).
Die Referatsleiter Abgabenordnung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, nunmehr analog zur Verfahrensweise bei Einkommensteuerbescheiden auch sämtlichen Bescheiden über gesonderte Feststellungen § 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO) sowie über gesonderte und einheitliche Feststellungen von Einkünften § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO) diesen Vorläufigkeitsvermerk beizufügen. Dies gilt für Feststellungen aller Einkunftsarten, also z.B. auch bei der Feststellung der Einkünfte von Hausgemeinschaften.
Ich bitte daher, ab sofort wie folgt zu verfahren:
1. Erstmalige Feststellungen
Erstmalige Feststellungsbescheide sind gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO teilweise vorläufig zu erlassen. In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
„Der Feststellungsbescheid ist im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. Revisionen nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig hinsichtlich der Anwendung des § 32 c EStG. Die Vorläufigkeit erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen als verfassungswidrig angesehen werden. Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”
2. Änderung von Feststellungsbescheiden
a) Feststellungen unter Vorbehalt der Nachprüfung
Es ist entsprechend Tz. 1 zu verfahren.
b) Bestandskräftige Bescheide
Werden Feststellungen nach anderen Vorschriften geändert oder berichtigt, ist die Vorläufigkeitserklärung nur bei Korrekturen der Einkünfte zu Ungunsten der Steuerpflichtigen vorzunehmen, soweit die Änderung reicht. Die Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks unterbleibt, wenn die Änderung der Feststellung nicht zu einer Erhöhung der Einkünfte führt (z.B. geänderte Feststellung zum Spendenabzug) oder sich nur die Gewinnverteilung ändert. Ebenso ist in den Bescheid kein Vorläufigkeitsvermerk aufzunehmen, wenn nur die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15 a Abs. 4 EStG geändert wird, da diese einen selbständigen Verwaltungsakt darstellt.
In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
„Der Feststellungsbescheid ist im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. Revisionen nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig hinsichtlich der Anwendung des § 32 c EStG, soweit die Änderung reicht. Die Vorläufigkeit erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen als verfassungswidrig angesehen werden. Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”
Die Erläuterungstexte können als Anlage zum Bescheid beigefügt werden. Im Abschnitt B der Bescheidvordrucke ist ein Hinweis auf die Anlage anzubringen.
Im Übrigen wird auf das BMF-Schreiben vom 10.4.1995 (BStBl 1995 I S. 264) hingewiesen.
3. Speicherung der Vorläufigkeit
Die Vorläufigkeit von gesonderten Feststellungen und gesonderten und einheitlichen Feststellungen hinsichtlich des § 32 c EStG ist – neben den übrigen Eingaben – wie folgt zu speichern:
Ergehen die Feststellungsbescheide nur hinsichtlich der Anwendung des § 32 c EStG vorläufig, brauchen zur Vorläufigkeit bei der Art der Feststellung (Kennzahl 84, 14) keine Aussagen vorgenommen werden, die Bescheidkennzeichnung wird maschinell gesetzt, die Fälle erscheinen nicht in der Arbeitsliste der vorläufigen Steuerfälle. Für den Umfang der Vorläufigkeit werden die Kennzahlen 09.70 und 09.74 neu eingeführt.
Einzugeben ist
- Kz 09.70 mit Wert „4”, wenn die Feststellung in vollem Umfang nach § 32 c EStG vorläufig ergangen ist
- Kz 09.74 mit Wert „4”, wenn die Feststellung mit dem Zusatz „soweit die Änderung reicht” vorläufig nach § 32 c EStG erlassen wurde.
Werden Feststellungsbescheide zu einem späteren Zeitpunkt geändert oder berichtigt, müssen die Eingaben erneut vorgenommen werden.
Die geänderten Programme sind seit Rechentermin 25.8.2000 im Einsatz.
Die Arbeitsanleitung AL-Fest Fach Fein Speicherung wird zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt.
4. Einspruchsverfahren
Nach Einsatz der geänderter Programme können bereits eingelegte Einsprüche aufgrund der angeblichen Verfassungswidrigkeit des § 32 c EStG mit Zustimmung der Steuerpflichtigen durch Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO bzw. § 164 Abs. 2 AO durch Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks erledigt werden.
Normenkette
EStG § 32 c