Leitsatz
Wird kurzfristig in erheblichem Umfang Gold umgeschlagen, liegt ein gewerblicher Goldhandel vor. Jedes gewerbliche Unternehmen hat mindestens eine, am Ort der Geschäftsleitung zu lokalisierende Betriebsstätte, welcher im Zweifel und bei Fehlen einer anderweitigen zusätzlichen Betriebsstätte der gesamte Unternehmensgewinn zuzurechnen ist.
Sachverhalt
Im Streitjahr 2007 wurde eine Personengesellschaft englischen Rechts in der Rechtsform der General Partnership von einer inländischen OHG mit einer Beteiligung von 98 % sowie den im Inland wohnhaften Eheleuten RB und AB mit einer Beteiligung von jeweils 1 % gegründet. RB war Geschäftsführer der Partnership. RB und AB waren die Gesellschafter der OHG. Im Streitjahr wurde von der Partnership ein Büroraum in England angemietet. Zur Durchführung der geschäftlichen Aktivitäten hielt sich RB wiederholt in England auf. Die Partnership hat im Jahr 2007 mehrere An- und Verkäufe von Gold vorgenommen und dabei zur Finanzierung mit einer Bank einen Kreditvertrag abgeschlossen. Infolge des im Jahr 2007 getätigten Kaufs von Gold ergab sich ein Verlust, der nach DBA in Deutschland als steuerfrei erklärt wurde. Das Finanzamt folgte dem nicht, da die Partnership nicht gewerblich, sondern vermögensverwaltend tätig gewesen sei.
Entscheidung
Die Klage ist begründet. Die Einkünfte aus der Unternehmenstätigkeit der Partnership sind als gewerblich zu qualifizieren, die nach dem DBA ausschließlich in England besteuert werden und im Inland lediglich dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterfallen. Die Betätigung der Partnership ist ein Gewerbebetrieb aufgrund der Anzahl der Goldgeschäfte. Gleichzeitig wurden erhebliche Fremdmittel zur Finanzierung eingesetzt. Die gewerblichen Einkünfte der Partnership sind vollumfänglich einer in Großbritannien belegenen Betriebsstätte in Form des angemieteten Büros zuzuordnen. Der Betriebsstättenbegriff des DBA-GB knüpft vor allem an die feste Geschäftseinrichtung an und ist insoweit mit dem entsprechenden Begriff des § 12 Satz 1 AO identisch. Der Büroraum wurde auch regelmäßig von RB zu betrieblichen Zwecken aufgesucht, sodass er dem Unternehmen der Partnership diente.
Hinweis
Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit des Vorliegens einer Betriebsstätte im DBA-Ausland, da nur so das Besteuerungsrecht Deutschlands zugunsten des Betriebsstättenstaates verlagert werden kann. Liegt demnach eine Betriebsstätte im DBA-Ausland vor, erfolgt keine Besteuerung in Deutschland, sondern eine Freistellung der ausländischen Einkünfte unter Progressionsvorbehalt. Werden dabei Verluste im DBA-Ausland erzielt, ermöglicht der negative Progressionsvorbehalt eine Reduktion des deutschen Steuersatzes.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil v. 30.11.2020, 7 K 36/18