Rechtsprechung[1] und Finanzverwaltung[2] unterstellen regelmäßig dann einen engen zeitlichen Zusammenhang, wenn zwischen Erwerb bzw. Errichtung und Veräußerung der Grundstücksobjekte weniger als 5 Jahre liegen. Insoweit wird dem Steuerpflichtigen eine bedingte Veräußerungsabsicht und damit ein gewerblicher Grundstückshandel unterstellt.

Je größer dabei der zeitliche Abstand zwischen Erwerb bzw. Errichtung und Veräußerung ist, umso gewichtiger müssen im jeweiligen Einzelfall die besonderen Umstände sein, welche auf einen relevanten zeitlichen Zusammenhang und damit eine entsprechende Veräußerungsabsicht schließen lassen. Je geringer im Übrigen der Umfang von Anschaffungen und Veräußerungen ist, desto weniger legt dies im Regelfall einen gewerblichen Grundstückshandel nahe.[3] Ungeachtet dessen, dass das Überschreiten der für private Veräußerungsgeschäfte maßgeblichen 10-Jahresfrist nach Ansicht der Rechtsprechung in der Regel eine private Motivation des Veräußerers indiziert, schließt dies die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandel in Abhängigkeit der Gesamtumstände nicht von vornherein aus.[4]

Besonderheiten können schließlich für den Fall der Modernisierung von Objekten gelten, wenn diese vor einer Veräußerung in nicht unerheblichem Maße modernisiert werden und dadurch ein Wirtschaftsgut anderer Marktgängigkeit entsteht. Der zeitliche Zusammenhang ist dann anhand der Zeitspanne zwischen Abschluss der Modernisierungsarbeiten und der späteren Veräußerung zu beurteilen.[5]

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