BMF, Schreiben v. 19.2.2003, IV A 6 - S 2240 - 15/03, BStBl I 2003, 171
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001, (BStBl 2002 II S. 291) Folgendes:
Mit o.g. Beschluss hat der Große Senat des BFH entschieden, dass in Ausnahmefällen auch der Verkauf von weniger als vier Objekten in zeitlicher Nähe zu ihrer Errichtung zu einer gewerblichen Tätigkeit führen kann. Dies gilt bei Wohnobjekten (Ein-, Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen) insbesondere für folgende Gestaltungen:
- Verkauf des Grundstücks bereits vor seiner Bebauung durch den Veräußerer;
- Bebauung von vornherein auf Rechnung und nach Wünschen des Erwerbers;
- das Bauunternehmen des das Grundstück bebauenden Steuerpflichtigen erbringt erhebliche Leistungen für den Bau, die nicht wie unter fremden Dritten abgerechnet werden.
Der Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 hat keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Verkäufe von Großobjekten. Wie bislang kann daher bei Veräußerungen von Großobjekten generell auch außerhalb der o. g. Ausnahmefalle ein gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von weniger als vier Objekten vorliegen. Allerdings kann trotz des Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze ein gewerblicher Grundstückshandel ausnahmsweise nicht anzunehmen sein, wenn auf Grund besonderer vom Steuerpflichtigen darzulegender Umstände eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang bestehende Veräußerungsabsicht sprechen.
Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wurde regelmäßig auch in den vom Großen Senat des BFH genannten Ausnahmefällen ein gewerblicher Grundstückshandel nur bei Errichtung und Veräußerung von mehr als drei Wohnobjekten angenommen. Daher sind die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 zur Anwendung der Drei-Objekt-Grenze, soweit sich hieraus nachteilige Folgen für den Steuerpflichtigen ergeben, erst auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31.5.2002 (Datum der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001) stattgefunden haben. Die vor dem 1.6. 2002 erfolgten Veräußerungen sind jedoch in jedem Fall als Zählobjekte im Sinne der Drei-Objekt-Grenze zu behandeln. Veräußerungen vor dem 1.6.2002 sind somit für Veräußerungen nach dem 31.5.2002 in die Prüfung eines gewerblichen Grundstückshandels einzubeziehen.
In Fällen, in denen ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen ist, bleibt jedoch zu prüfen, ob der Gewinn aus der Veräußerung nach § 23 EStG zu besteuern ist.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2;
GewStG § 2 Abs. 1
Fundstellen
BStBl I, 2003, 171