Begriff

Grundsätzlich handelt es sich bei dem Erwerb und der Veräußerung von Grundstücken durch natürliche Personen oder vermögensverwaltende Personengesellschaften unter steuerlichen Gesichtspunkten um private Vermögensverwaltung. Dies bedeutet, dass der Grundstückseigentümer mit seinen laufenden Erträgen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG erzielt. Darüber hinaus kann er nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG den Grundbesitz steuerfrei veräußern, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als 10 Jahre beträgt.

Unter besonderen Umständen kann jedoch bei der Veräußerung von Grundstücken die Schwelle zur Gewerblichkeit überschritten werden, mit der Folge, dass der Veräußerer gewerblicher Grundstückshändler wird und dadurch insgesamt gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 EStG erzielt. Etwaige Überschüsse aus der laufenden Vermietung oder aber dem Verkauf unterliegen damit bei natürlichen Personen der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer.

Praktische Relevanz kommt der Fragestellung des gewerblichen Grundstückshandels daneben häufig im Zusammenspiel mit der sog. erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu, zumal deren Anwendung erfordert, dass die Schwelle zur Gewerblichkeit nicht überschritten wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Im Grundsatz fußt die Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels auf dem gesetzlichen Fundament des § 15 EStG. Vor dem Hintergrund, dass jedoch keine allgemeingültigen Abgrenzungskriterien existieren, brachte die Thematik eine Fülle an Rechtsprechung hervor, um den Begriff des gewerblichen Grundstückshandels weiter zu konkretisieren. Im Übrigen existiert ein umfangreiches Anwendungsschreiben des BMF vom 26.3.2004[1], dessen Grundsätze noch heute Gültigkeit beanspruchen.

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