Jean Bramburger-Schwirkslies
In folgenden Fällen ist die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen ausgeschlossen:
- Die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts beträgt weniger als 10 %. Kann der Nachweis einer zumindest 10 %igen betrieblichen Nutzung aufgrund zeitnah gefertigter Aufzeichnungen nicht erbracht werden, so kann das Wirtschaftsgut nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden.
- Bei Kapitalgesellschaften ist es ebenso wenig wie bei gewerblich tätigen Personengesellschaften möglich, gewillkürtes Betriebsvermögen auszuweisen. Wirtschaftsgüter, die im Eigentum der Kapitalgesellschaft stehen, stellen immer Betriebsvermögen dar. Bei der Personengesellschaft werden lediglich Wirtschaftsgüter, die eindeutig verlustbringend sind, nicht als Betriebsvermögen behandelt, sondern stellen Privatvermögen des Gesellschafters dar.
In der Praxis entscheidet oft der objektive Zusammenhang zwischen dem Wirtschaftsgut und dem Betrieb: Die Darlehensforderungen einer Bank stellen notwendiges Betriebsvermögen dar, weil die Darlehensvergabe der Geschäftszweck der Bank ist. Die Darlehensforderung eines Gemüsehändlers stellt dann notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn ein objektiver Zusammenhang zum Betrieb besteht, z. B., wenn es sich um ein Lieferantendarlehen handelt.
Eine Verbindlichkeit kann nur notwendiges Betriebsvermögen oder notwendiges Privatvermögen sein. Der Ausweis einer gewillkürten Verbindlichkeit kommt nicht in Betracht. Die Passivierung einer Verbindlichkeit in der Handels- oder Steuerbilanz setzt voraus, dass die Verbindlichkeit betrieblich veranlasst ist.
Wird ein Wirtschaftsgut im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung zum gewillkürten Betriebsvermögen gerechnet, so sollte dies zweifelsfrei vom Steuerpflichtigen dokumentiert werden, da er im Streitfall die Beweislast gegenüber dem Finanzamt trägt. Die Aufnahme in das Anlagenverzeichnis im Anhang zur Einnahmen-Überschussrechnung oder eine deutliche Kennzeichnung in der Gewinnermittlung ist für die Zuordnung ausreichend. Werden bis zum Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums keine Aufzeichnungen geführt und hat der Steuerpflichtige auch nicht durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt eine Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen vorgenommen, so gilt die Zuordnung grundsätzlich erst mit Eingang der Einnahmen-Überschussrechnung als vorgenommen.